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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Mitstörerhaftung der DENIC bei Unerreichbarkeit des Domaininhabers

Sind der Domain-Inhaber und der Admin-C einer rechtswidrig eingetragenen Domain nicht erreichbar, so haftet die DENIC als Mitstörer <link http: www.online-und-recht.de urteile denic-ist-stoerer-wenn-domaininhaber-und-admin-c-unerreichbar-sind-2-21-o-139-09-landgericht-frankfurt_am_main-20081116.html _blank external-link-new-window>(LG Frankfurt a.M., Urteil v. 16.11.2008 - Az.: 2-21 O 139/09).

Die Klägerin, das Land Bayern, ging gegen mehrere namensverletzende Domains vor (u.a. "regierung-mittelfranken.de", "regierung-oberfranken.de", "regierung-unterfranken.de" und  "regierung-oberpfalz.de") vor und erwirkte entsprechende Urteile gegen den Domain-Inhaber bzw. Admin-C. Die Zustellung bzw. Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung scheiterte jedoch an dem Umstand, dass die beklagten Personen jeweils nicht erreichbar waren.

Schließlich wandte sich die Klägerin an die DENIC und forderte die Löschung der Domains. Diese lehnte das Begehren ab.

Zu Unrecht wie die Frankfurter Richter entschieden.

Zwar treffe die DENIC grundsätzlich nur eine sehr eingeschränkte Prüfungspflicht bei der Eintragung von Internetadressen. Eine Nachprüfung obliege ihr lediglich bei offenkundig rechtsmissbräuchlichen Registrierungen oder bei gerichtlich entschiedenen Vorgängen.

Der vorliegende Einzelfall erfordere ein solches Handeln der DENIC. Zum einen seien die Domain-Bezeichnungen so gewählt, dass nur ein einziger Berechtigter, nämlich das Land Bayern, in Frage komme. Anders als bei Domains wie "kurtbiedenkopf.de" sei kein weiterer Berechtigter denkbar. Der Missbrauch liege daher auf der Hand.

Zum anderen sei die missbräuchliche Nutzung durch die Urteile gerichtlich festgestellt. Ebenfalls sei nicht hinderlich, dass teilweise der Admin-C statt des Domain-Inhabers verurteilt worden sei, denn dieser sei ähnlich wie die DENIC nachrangiger Störer, weshalb ein ergangenes Urteil gegen ihn erst recht für die missbräuchliche Eintragung und ein Löschungsanrecht spreche.

Schließlich sei der Anspruch gegen die DENIC als Störer dann begründet, wenn sowohl Inhaber als auch Admin-C für den Berechtigten unerreichbar seien. Anderenfalls könne er seinen Anspruch nicht durchsetzen.

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