Die pauschale Behauptung, ein Online-Marketing-Vertrag weise Mängel auf und deswegen werde die Bezahlung der vereinbarten Vergütung verweigert, ist rechtlich unzulässig, so das LG Düsseldorf <link http: www.online-und-recht.de urteile pauschale-behauptungen-ueber-maengel-bei-online-marketing-vertrag-nicht-ausreichend-20-s-139-08-landgericht-duesseldorf-20090724.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 24.07.2009 - Az.: 20 S 139/08).
Die Beklagte beauftragte die Klägerin, eine Internet-Agentur, im Bereich des Online-Marketings. U.a. ging es um die Schaltung von Google AdWords-Anzeigen. Als die Agentur die Vergütung für die geleisteten Dienste einforderte, verweigerte die Beklagte die Zahlung. Sie erhob pauschal Einwendungen, dass es Mängel gebe. Konkrete Beanstandungen brachte sie jedoch nicht hervor.
Die Richter des LG Düsseldorf sprachen der Klägerin die Vergütung zu.
Die Beklagte habe nicht konkret darlegen können, welche Mängel angeblich aufgetreten seien. Trotz gerichterlichem Hinweises sei die Beklagte bei ihren pauschalen Einwendungen geblieben, ohne näher die angeblichen Schlechtleistungen zu spezifizieren.
Da sie somit keine Mängel nachweisen könne, müsse sie die volle Höhe der Vergütung leisten.