Wer gegenüber Kunden als Betreiber eines Unternehmens auftritt und in eigenem Namen Verträge schließt, erwirbt das Recht am Unternehmenskennzeichen. Interne Absprachen über Miete, Personal oder Inventar sind dabei ohne Bedeutung (OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.06.2026 - Az. 2 U 32/25).
In dem vorliegenden Fall stritt ein getrennt lebendes Ehepaar um die Nutzung von Marken rund um ein Schönheitsinstitut mit Spa und Thai-Massagen, das im Gebäude der sogenannten Engel-Apotheke betrieben wurde. Nach der Trennung meldete die Ehefrau die Zeichen „Engel Ihr Schönheitsinstitut", „Engel Thai Massagen" und „Engel Ihr Spa & Therapiezentrum" als Marken an. Der Ehemann nutzte diese Bezeichnungen anschließend auf seiner Website weiter, um sein Angebot zu bewerben.
Die Ehefrau klagte auf Unterlassung sowie auf Auskunft und Schadensersatz. Das LG Stuttgart gab der Klage statt. Es sah die Ehefrau als Betreiberin des Schönheitsinstituts an.
In einem Hinweisbeschluss wies das OLG Stuttgart darauf hin, die Berufung des Ehemanns ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen und die erstinstanzliche Entscheidung zu bestätigen.Es stellte klar, dass die Ehefrau Inhaberin der drei Marken sei. Der Ehemann könne sich nicht auf ein älteres Recht an denselben Zeichen berufen, da nach außen hin allein die Ehefrau als Betreiberin des Schönheitsinstituts in Erscheinung getreten sei.
Entscheidend sei, wer gegenüber Kunden als Verantwortliche aufgetreten sei und in wessen Namen Verträge geschlossen worden seien. Interne Absprachen über Miete, Personal oder Inventar seien demgegenüber ohne Belang:
"Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass das Recht am Unternehmenskennzeichen originär in der Person des Unternehmensträgers entsteht, der es befugterweise im Geschäftsverkehr in Benutzung nimmt (...). Dies war nach den überzeugenden Feststellungen des Landgerichts nicht der Beklagte, sondern die Klägerin.
Denn bei dem Unternehmensträger handelt es sich um diejenige Person, in deren Namen das Unternehmen geführt wird und die aus den abgeschlossenen Rechtsgeschäften berechtigt und verpflichtet wird. Es kommt dabei nicht darauf an, wer tatsächlich tätig wird, sondern in wessen Namen die mit dem Unternehmen verbundenen Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden (...)."
Und weiter:
"Mit Recht hebt das Landgericht deshalb darauf ab, wie sich die unternehmerischen Rechte, Pflichten und Rechtsverhältnisse im Außenverhältnis darstellen (...).
Nach diesen Maßstäben war der Beklagte nicht Unternehmensträger, denn weder wurde er auf der Unternehmenshomepage noch auf Werbematerialien als Inhaber ausgewiesen. Lediglich die Klägerin wurde darin als Inhaberin bzw. Geschäftsführerin genannt. Die vom Beklagten angeführten Umstände (Abschluss von Verträgen über Geschäftsraummiete, Arbeitsverträge und Inventar, angebliche Einräumung von Urheberrechten am Logo) prägen nicht das nach außen wirkende Bild, weil es sich dabei im Wesentlichen um Betriebsinterna handelt und sie auch keine zureichenden Anhaltspunkte auf den Rechtsträger zulassen."
Ein gemeinsames Unternehmen mit der Apotheke liege nicht vor. Spa-Angebote, Thai-Massagen und Kosmetik seien keine Leistungen, die der Verkehr typischerweise mit einer Apotheke verbinde, und für beide Betriebe träten unterschiedliche Personen als Verantwortliche auf. Aus der Bezeichnung „Engel Apotheke" könne der Ehemann kein Recht an der Kurzform „Engel" ableiten, da „Apotheke" der prägende, branchenbestimmende Firmenbestandteil sei.
Eine böswillige Anmeldung durch die Ehefrau scheide aus, da sie die Zeichen für ihr Institut habe nutzen wollen und der Ehemann keinen eigenen schutzwürdigen Besitzstand an diesen Bezeichnungen erworben habe.