Ein Markeninhaber hat keinen Auskunftsanspruch gegen eine Bank, da den Bank-Mitarbeitern ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-markenrechtlicher-drittauskunftsanspruch-gegen-bank-2-w-56-11-oberlandesgericht-stuttgart-20111123.html _blank external-link-new-window>(OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.11.2011 - Az.: 2 W 56/11).
Eine Schweizer Firma verletzte die Markenrechte der Klägerin.
Die Klägerin verlangte von der kontoführenden Bank nähere Auskünfte, um den Rechtsverletzer weiter verfolgen zu können. Sie berief sich dabei auf den markenrechtlichen Drittauskunftsanspruch.
Die Stuttgarter Richter lehnten eine Auskunftsverpflichtung der Bank ab.
Denn im vorliegenden Fall stünde den Bank-Mitarbeitern aufgrund ihrer Stellung ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Unter diese Verschwiegenheitspflicht falle jede Art von Information.
Anders sieht dies das LG Magdeburg <link http: www.online-und-recht.de urteile bank-zur-auskunft-ueber-verkaeufer-daten-bei-faelschungen-verpflichtet-7-o-545-11-landgericht-magdeburg-20110928.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 28.09.2011 - Az.: 7 O 545/11). Danach ist auch diesen Fällen eine Bank zur Auskunft verpflichtet.