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Kategorie: Markenrecht

LG Nürnberg-Fürth: Markeninhaber kann Anwalt wegen rechtswidriger Titelschutzanzeige in Anspruch nehmen

Ein Rechtsanwalt, der für einen seiner Mandanten eine anonyme, rechtsverletzende Titelschutzanzeige schaltet, kann vom Markeninhaber als Störer in Anspruch genommen werden <link http: www.online-und-recht.de urteile anwalt-haftet-als-stoerer-fuer-anonyme-titelschutzanzeige-3-o-5593-10-landgericht-nuernberg-fuerth-20110126.html _blank external-link-new-window>(LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 26.01.2011 - Az.: 3 O 5593/10).

Der verklagte Rechtsanwalt schaltete für seinen anonymen Mandanten eine Titelschutzanzeige. Diese Anzeige verletzte jedoch das Markenrecht der Klägerin.

Die Klägerin verlangte daher Auskunft über die Identität des Mandanten. Diese Information gab der Advokat jedoch nicht preis, sondern erklärte lediglich, dass der Titelschutz nicht weiter beansprucht werde. Die Klägerin verlangte daraufhin von dem Anwalt den Ersatz der Abmahnkosten.

Zu Recht wie die Richter des Nürnberg-Fürth feststellten. 

Der Beklagte hafte durch die Anzeigenschaltung als Störer für die Markenrechtsverletzung. Er habe die Titelschutzanzeige ohne Nennung des Namens seines Mandanten aufgegeben und sei auch später nicht bereit gewesen, den Mandanten-Namen preiszugeben.

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