Die Angabe "Merinowolle" entspricht nicht den Vorgaben der Textilkennzeichnungsverordnung (TextilKennzVO) und ist daher ein wettbewerbswidriger Rechtsverstoß (OLG Hamm, Urt. v. 02.08.2018 - Az.: 4 U 18/18).
Die Parteien waren Mitbewerber im Fahrrad-Bereich. Die Beklagte bot Fahrrad-Handschuhe an und gab hinsichtlich des Materials an:
"Innenhandschuh: 95 % Merinowolle, 5 % Polyamid"
Dies sah die Klägerin als Verstoß gegen die TextilKennzVO und verlangte Unterlassung.
Das OLG Hamm bestätigte den geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Anspruch.
Die Bezeichnung "Merinowolle" sei keine zugelassene Angabe nach der TextilKennzVO. Denn im Anhang der Verordnung finde sich allein die Bezeichnung "Wolle" und nicht "Merinowolle". Zwar würden an späterer Stelle in der TextilKennzVO einige Tierarten genannt. Es tauche jedoch keine Schafrasse auf, die als Zusatz zu "Wolle" erwähnt würde.
Die Kennzeichnung "Merinowolle" sei daher keine ordnungsgemäße Angabe iSd. TextilKennzVO. Es liege eine Wettbewerbsverletzung vor.