Reine Werbebroschüren ohne jede Bestellmöglichkeit müssen die Anforderungen nach der TextilkennzVO nicht einhalten <link http: www.online-und-recht.de urteile wann-und-wo-angaben-nach-der-textilkennzvo-erfolgen-muessen-bundesgerichtshof-20160324 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 24.03.2016 - Az.: I ZR 7/15).
Das verklagte Unternehmen warb für seine Textilwaren mittels Postwurfsendungen, in denen die Produkte einzeln vorgestellt wurden. Der Erwerb war nur in den einzelnen Filialien der Beklagten möglich. Andere Bestllmöglichkeiten (z.B. Telefon oder Internet) gab es nicht.
Die Klägerin beanstandete nun, dass die Beklagte nicht die Informationspflichten der TextilkennzVO befolgen würde.
Der BGH hat die Klage abgewiesen und festgestellt, dass in reinen Werbebroschüren ohne jede Bestell-Option die Regelungen der TextilkennzVO nicht zur Anwendung kämen.
Die Informations-Pflichten der TextilkennzVO würden dann greifen, wenn dem Kunden die Ware bereitgestellt würde, also z.B. in einem Ladengeschäft oder im Internet in einem Online-Shop. Hier müssten die Angaben vor dem Verkauf erfolgen.
Anders präsentiere sich hingegen der vorliegende Sachverhalt. Hier würden die Produkte nicht bereitgestellt, d.h. zum Erwerb angeboten, sondern lediglich in einer reinen Werbebroschüre umworben. In einer solchen Konstellation würden die Bestimmungen der TextilkennzVO noch nicht greifen.