Die Autocomplete-Funktion der Amazon-Suche verletzt fremde Markenrechte <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG Köln, Urt. v. 24.06.2015 - Az.: 84 O 13/15).
Klägerin war die österreichische goFit Gesundheit GmbH, die im Geschäftsverkehr als "goFit" auftrat. Bei Eingabe bestimmter Begriffe in die Amazon-Suche (u.a. "gofit", "gof" oder "gofi") vervollständigte die Autocomplete-Funktion von Amazon die Suchworte und zeigte Begriffe wie "goFit Gesundheitsmatte" oder "goFit Fußreflexzonenmassagematte" an.
Sämtliche Treffer führten auf Produkte von Mitbewerbern der Klägerin. Die Klägerin bot selbst keine Produkte über Amazon an.
Die Klägerin sah hierin eine Markenverletzung. Amazon verteidigte sich damit, dass die Autocomplete lediglich eine technische Vorrichtung sei. Es handle sich um die Zusammenfassung der meisten Begriffskombinationen, die Kunden auf dem Online-Portal gesucht hätten. Eine weitergehende Bedeutung käme dieser Funktion nicht zu.
Die Kölner Richter verurteilten Amazon zur Unterlassung. Es würde unzweifelhaft das Markenrecht der Klägerin verletzt. Denn durch die Verwendung des markenrechtlich geschützten Begriffs im Rahmen der Autocomplete-Funktion werde in die rechtlich geschützten Interessen eingegriffen.
Der Verbraucher werde annehmen, so die Richter, dass sich hinter dem einzelnen Suchwortvorschlägen von Amazon ein bestimmtes Produkt eines bestimmten Herstellers verberge. Im vorliegenden Fall werde der Nutzer daher davon ausgehen, dass die Gesundheitsmatte der Klägerin gemeint seien, Gerade dies aber sei nicht der Fall.