Ein Schweinfurter Autohaus hatte einen PKW als „Unser Angebot zu Olympia 2008“ beworben. Darin liegt nach einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth kein Verstoß gegen das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG).
Ein Schweinfurter Autohaus hatte auf seiner Website ein Angebot für einen PKW mit dem Slogan „FlatRateEdition Beijing. Unser Angebot zu Olympia 2008“ versehen. Darin sah der Deutsche Olympische Sportbund e.V. einen Verstoß gegen das OlympSchG, welches unter anderem die Bezeichnung „Olympia“ schützt. Er ließ deshalb das Autohaus anwaltlich abmahnen.
Das Autohaus hatte sich daraufhin verpflichtet, diese Werbung künftig zu unterlassen, war aber nicht bereit die vom Olympischen Sportbund für die Abmahnung geltend gemachten Anwaltskosten zu tragen. Die darauf gerichtete Klage hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 12.12.2012 abgewiesen.
Das Landgericht führt in seinem Urteil aus, dass der durch das Gesetz geschützte Begriff „Olympia“ zwar im geschäftlichen Bereich ohne Zustimmung des Olympischen Sportbundes als Inhaber des Schutzrechts verwendet worden sei. Rechtswidrig sei dies nach der gesetzlichen Regelung aber nur, wenn dadurch die Gefahr einer Verwechslung bestehe oder die Wertschätzung der Olympischen Spiele in unlauterer Weise beeinträchtigt oder ausgenutzt werde. Weder das eine noch das andere sei hier aber der Fall.
Insbesondere werde durch die angegriffene Werbung nicht der Eindruck erweckt, dass es sich bei dem Autohaus um einen Sponsor der Olympischen Spiele handele. Die Werbung rufe auch bei Kunden nicht die Vorstellung hervor, dass dem angebotenen Fahrzeug eine besondere, gleichsam „olympiareife“ Qualität zukomme und schließlich werde auch der Ruf der Olympischen Spiele durch die Verwendung des Slogans nicht beeinträchtigt. Nachdem eine Rechtsverletzung des-halb nicht vorliege, müsse das verklagte Autohaus auch die Abmahnkosten nicht bezahlen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann gegen dieses Urteil Berufung einlegen.
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 12.12.2012, Az.: 3 O 10482/11
Quelle: Pressemitteilung des LG Nürnberg-Fürth v. 12.12.2012