Die Bezeichnung "Olympia 2010" für einen Whirlpool stellt eine Verletzung gegen das Olympiaschutzgesetz (OlympSchG) dar <link http: www.justiz.nrw.de nrwe lgs duesseldorf lg_duesseldorf j2012 _blank external-link-new-window>(LG Düsseldorf, Urt. v. 16.05.2012 - Az.: 2a 384/11).
Das verklagte Unternehmen vertrieb u.a. Whirlpools. Für eines seiner Produkte verwendete es die Bezeichnung "Olympia 2010" im Internet. Dabei benutzte er u.a. auch de Slogan "Vorfreude auf Vancouver 2010 in unserem Canadian Whirlpool mit eingebauter Dusche und Massagebett".
Die Düsseldorfer Richter sahen darin eine Rechtsverletzung nach dem OlympSchG.
Denn die Beklagte habe die Bezeichnung "Olympia" in einen Gesamtzusammenhang gestellt, in dem die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgingen, dass die Beklagte mit der Olympischen Bewegung bzw. dem Kläger als Rechteinhaber für Deutschland eine Verbindung, etwa als Sponsor eingegangen sei.
Dies folge daraus, dass die Beklagte nicht nur den Begriff Olympia verwendee, sondern im Text ihrer Anzeige einen konkreten Bezug zu den zeitlich nahen Winterspielen in Vancouver hergestellt habe. Dies genügt, um die konkrete Form der Verwendung der Bezeichnung mit den Olympischen Spielen und der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung zu bringen.
Nach Ansicht des LG Kiel (Urt. v. 21.06.2012 - Az.: 15 O 157/11) verstößt dagegen die Werbung eines Kontaktlinsenhändlers mit "Olympischen Preisen" nicht gegen das OlympSchG.