Das OLG Düsseldorf <link http: www.webhosting-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 30.12.2014 - Az.: I-22 U 130/14) hat sich umfangreich zur Frage geäußert, wie der Schadensersatz bei einer zerstörter Webseite zu berechnen ist.
In der 1. Instanz vor dem LG Duisburg <link http: www.dr-bahr.com news automatische-backup-pflicht-des-webhosters-auch-ohne-ausdrueckliche-vereinbarung.html _blank external-link-new-window>(Urt. 25.07.2014 - Az.: 22 O 102/12) hatte die Entscheidung für viel Aufsehen gesorgt, da die Richter - entgegen der gängigen Webhosting-Praxis - eine automatische Backup-Pflicht des Webhosters auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung bejaht hatten.
In der 2. Instanz war die Backup-Pflicht nicht mehr Gegenstand der Erörterungen, da nur der betroffene Kunde Berufung eingelegt hatte, aber nicht das verklagte Unternehmen.
Der Kunde verlangte zum einen Ersatz der Aufwendungen für die Erstellung einer neuen Webseite, zum anderen für den entgangenen Gewinn.
Hinsichtlich der Neu-Programmierung der Homepage müsse sich ein Webmaster einen Abzug neu für alt gefallen lassen. Eine Webseite habe idR. eine Nutzungsdauer von 8 Jahren, entsprechend anteilig seien die Schadenspositionen zu kürzen.
Ein Anspruch auf Gewinnausfall lehnte das Gericht hingegen komplett ab. Ein derartiges Begehren sei nur begründet, wenn der Betroffene substantiiert konkrete Einzelheiten vortrage. Allgemeine Aussagen und pauschale Ausführungen genügten nicht.