Verstößt ein Anbieter gegen seine Pflichten aus einem Datensicherungsvertrag und wird kein ausreichendes Backup hergestellt, so hat der Kunde einen Anspruch Erstattung der Kosten, die für die Wiederherstellung der Daten notwendig sind (LG Heilbronn, Urt. v. 28.01.2021 - Az.: Es 2 O 238/17).
Die Parteien schlossen einen Vertrag über Datenfernsicherung mit einer Laufzeit von 60 Monaten zu ca. 380,- EUR/Monat.
Als es zu einem Datenverlust kam und die Klägerin das aktuelle Backup einspielen wollte, stellte sich heraus, dass seit ein paar Wochen keine externe Datensicherung mehr stattgefunden hatte. Der Klägerin gelang es durch eine interne Datensicherung den Datenbestand wiederherzustellen, Hierfür war jedoch ein erheblicher Mehraufwand an Stunden notwendig (ca. 560 Stunden). Sie machte daher einen Schadensersatz iHv. 16.000,- EUR geltend.
Das Gericht gab der Klägerin weitgehend Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung.
Die Juristen stuften den Datensicherungsvertrag zunächst als Werkvertrag ein:
"Bei dem streitgegenständlichen Vertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Vertragsurkunde, welcher mit „Dienstleistungsvertrag über Datenfernsicherung“ überschrieben ist und insgesamt im Vertrag von Dienstleistungen die Rede ist, wobei dem Gericht hierbei bewusst ist, dass allein aus der Wortwahl der Vertragsurkunde keine eindeutige Einordnung erfolgen kann.
Für die Einordnung als Dienstvertrag spricht jedoch weiterhin, dass es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt, in welchem pauschal nach Zeitabschnitten abgerechnet wird und nicht erfolgsabhängig nach erfolgter Datensicherung, z.B. nach dem Maß der gesicherten Datenmengen o.ä. Hieraus ergibt sich bereits eine Erfolgsunabhängigkeit der monatlich geschuldeten Vergütung und damit eine Auslegung als Dienstvertrag. Schließlich ergibt sich aus der Vertragsurkunde auch sonst keine Erfolgsabhängigkeit bzw. kein konkret geschuldeter Erfolg."
Die Beklagte habe gegen ihre vertraglichen Sorgfaltspflichten verstoßen:
"So hat die Beklagte (...) jedenfalls die Pflicht aus dem geschuldeten aktiven 24/7 Monitoring verletzt. (...) Hieraus ergibt sich die Pflicht der Beklagten, dass Backup-System umfassend zu überwachen und der Klägerin mitzuteilen, sollten Probleme auftreten.
Dass die Beklagte dies – bezogen auf den konkreten Datenverlust – getan hätte, ist nicht ersichtlich. So wurde zwar beklagtenseits vorgetragen, dass entsprechende Hinweise an die Klägerin erfolgt seien. Dies genügt jedoch nicht der die Beklagte treffenden sekundären Darlegungslast. Zwar obliegt es grundsätzlich der Klägerin, die Pflichtverletzung als anspruchsbegründenden Umstand darzulegen und zu beweisen.
Doch handelt es sich bei dem Unterlassen der Information um eine Negativtatsache. So ist es nach der Behauptung der Klägerin, nicht informiert worden zu sein, an der Beklagten, die aus ihrer Sphäre stammende Information bzw. Mitteilung an die Klägerin darzulegen und ggf. zu beweisen.
Die Beklagte konnte als Beleg für eine Information der Klägerin nur eine Mail vom 22.09.2015 vorlegen, in welcher im Übrigen nur Probleme hinsichtlich des Public-Ordners angesprochen werden. Da diese Mail jedoch auf fast ein Jahr vor dem streitgegenständlichen Vorfall datiert, fehlt es an einem Bezug zur konkreten vorgeworfenen Pflichtverletzung. Belege für darüberhinausgehende Informationen, mündlich oder schriftlich bzw. in Textform, sind nicht gegeben.
Dass die Beklagte dem geschuldeten aktiven Monitoring nachgekommen wäre, ist daher nicht ersichtlich. Auf die Frage, ob die unterlassene Datensicherung auf einer – fehlerhaften – Einstellung der Administratorenrechte durch die Klägerin selbst beruht, kommt es daher nicht an, wurde die Klägerin jedenfalls nicht auf etwaige Fehleinstellungen und die damit verbundene Unmöglichkeit des Zugriffs der Beklagten auf die zu sichernden Daten, bezogen auf den konkreten Vorfall, hingewiesen. Dass der Hinweis der Beklagten vom 22.09.2015 fortgegolten hätte, ist nicht ersichtlich. So wurden bis zum 06.06.2016 Daten gesichert, folglich hatte die Beklagte nach dem 22.09.2015 Zugriff, sodass die fehlerhafte Einstellung vom September 2015 behoben gewesen sein muss."