Der Kunde eines Resellers hat keinen eigenen Schadensersatz-Anspruch gegen ein Webhosting-Unternehmen <link http: www.webhosting-und-recht.de urteile rechtliche-bewertung-eines-reseller-vertrages-im-webhosting-bereich-landgericht-hamburg-20160513 _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 13.05.2016 - Az.: 318 O 220/15).
Der Kläger war gewerblicher Kunde bei einem Hosting-Reseller. Dieser Reseller wiederum war Kunde bei unserer Mandantin, einem Webhosting-Unternehmen. Als es zu einem Schaden kam, verlangte der Kläger nun direkt von unserer Mandantin Ersatz des Verlustes.
Zur Begründung berief er sich dabei auf den Umstand, dass der zwischen dem Reseller und unserer Mandantin geschlossene Vertrag eine Schutzwirkung zugunsten Dritter habe. Zudem handle es sich um den typischen Fall der sogenannten Drittschadensliquidation, so die Rechtsansicht der Klägers.
Darüber hinaus hatte sich der Kläger vom Reseller dessen (vermeintliche) Forderung abtreten lassen.
Das LG Hamburg wies die Klage ab.
Bei einem Reseller-Vertrag handle es sich um keinen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, denn es fehle an dem Merkmal der Schutzbedürftigkeit des Dritten, so die Hamburger Richter. Der Dritte (hier: der Kläger) habe gegen seinen Vertragspartner (hier: der Reseller) entsprechende Regressmöglichkeiten und sei somit in ausreichendem Maße abgesichert.
Auch die Grundsätze der Drittschadensliquidation seien auf diese Fälle nicht anwendbar, da es an der erforderlichen Schadensverlagerung fehle. Zum einen entstünde dem Reseller selbst ein Schaden, da er in der Regel noch weitere Kunden betreue. Zum anderen handle es sich um keine zufällige Schadensverlagerung.
Die Ansprüche aus der abgetretenen Forderung wies das Gericht ebenfalls ab, denn den Reseller treffe ein entsprechendes Mitverschulden. Vertraglich war eindeutig geregelt, dass den Reseller die Verpflichtung zur Erstellung von Backups traf. Aber selbst wenn es eine solche explizite Regelung nicht gegeben hätte, ergebe sich aus dem Webhosting-Vertrag eine entsprechende vertragliche Nebenverpflichtung.
Da der Reseller hiergegen verstoßen habe, treffe ihn ein Mitverschulden, so dass ein Anspruch auf Schadensersatz ausgeschlossen sei. Da dem Reseller somit kein Anspruch zustünde, habe der Kläger im vorliegenden Fall ebenfalls keine Forderung.