Die Bezeichnung "Olympia 2010" für einen Whirlpool ist eine Verletzung gegen das Olympiaschutzgesetz (OlympSchG), so das OLG Düsseldorf <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(Urt. v. 18.06.2013 - Az.: I-20 U 109/12).
Das verklagte Unternehmen vertrieb u.a. Whirlpools. Für eines seiner Produkte verwendete es die Bezeichnung "Olympia 2010" im Internet. Dabei benutzte er u.a. auch de Slogan "Vorfreude auf Vancouver 2010 in unserem Canadian Whirlpool mit eingebauter Dusche und Massagebett".
Wie schon in der Vorinstanz - vgl. <link http: www.dr-bahr.com news bezeichnung-olympia-2010-fuer-whirlpool-markenverletzung.html _blank external-link-new-window>LG Düsseldorf (Urt. v. 16.05.2012 - Az.: 2a 384/11) - bejahten nun auch die Richter des OLG Düsseldorf in der Berufungsverhandlung einen Markenverstoß.
Dies folge daraus, dass die Beklagte nicht nur den Begriff Olympia verwende, sondern im Text ihrer Anzeige einen konkreten Bezug zu den zeitlich nahen Winterspielen in Vancouver hergestellt habe.
Das OlympSchG sei auch verfassungsgemäß, da es einen sachlichen Grund für die Monopolisierung des Begriffs in diesem Umfeld gebe. Auch werde die Verwendung des Begriffs "Olympia" nicht schlechthin untersagt, sondern nur in bestimmten Konstellationen.
Ähnlich entschied vor kurzem das OLG Schleswig <link http: www.dr-bahr.com news werbung-eines-kontaktlinsenhaendlers-mit-olympischen-preisen-verstoesst-gegen-olympschg.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 26.06.2013 - Az.: 6 U 31/12), das die Werbung eines Kontaktlinsenhändlers mit "Olympischen Preisen" als Verstoß gegen das OlympSchG wertete.