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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Brandenburg: Eine Aufmerksamkeit erregende (Internet-) Darstellung von Glücksspiel-Jackpots ist unzulässig

Eine blickfangmäßig auf Aufstellern am Gehweg vorgenommene, sehr auffällige Darstellung des aktuellen Lotto-Jackpots stellt eine unzulässige Werbung für Glücksspiele dar, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweise in den Hintergrund treten, so das OLG Brandenburg <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile blickfang-werbung-mit-lotto-jackpot-unzulaessig-6-u-103-08-oberlandesgericht-brandenburg-20090818.html external-link-new-window>(Urt. v. 18.08.2009 - Az.: 6 U 103/08).

Beklagte war die Veranstalterin des Lottos "6 aus 49". Beanstandet wurde die Werbung der Lotto-Veranstalterin auf Aufstellern, in der Annahmestelle und im Internet.

Die Brandenburger Richter verbot nur einen Teil der Glücksspiel-Werbung.

Eine Blickfang-Werbung mit dem Jackpot auf Gehwegen sei unzulässig. Nach dem Glücksspiel-Staatsvertrag habe sich Werbung für öffentliches Glücksspiel auf die sachliche Information über die Spielbedingungen zu beschränken. Das blickfangmäßige Herausstellung des aktuellen Jackpots auf Gehweg-Aufstellern überschreite klar den Rahmen des rechtlich Zulässigen. Kritisch sei insbesondere der Umstand, dass der Jackpot deutlich größer hervorgehoben sei als die gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweise und lasse diese in ihrem Informationsgehalt untergehen.

Rechtlich ebenso nicht erlaubt sei eine Werbung mit bisher in der Annahmestelle erzielten Gewinnen. Diese Information diene allein der Ermunterung zur Teilnahme.

Die Internet-Präsentation sei dagegen nicht zu beanstanden. Zwar sehe der Glücksspiel-Staatsvertrag eindeutig ein Verbot der Werbung für Glücksspiele im Internet vor. Im vorliegenden Fall gehe von der Werbung aber keine spürbare Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen aus. Die Werbung sei sachlich gehalten, eine Spielteilnahme im Internet sei nicht möglich. Das besondere Gefährdungspotenzial von Online-Glücksspielen sei daher nicht gegeben.

Schließlich sei in der Positionierung des Glücksspiel-Angebots in Annahmestellen in unmittelbarer Nähe von Süßigkeiten auch keine Wettbewerbsrechtsverletzung zu sehen. Der Glücksspiel-Staatsvertrag sehe kein Verbot des Nebeneinanders von Glücksspiel-Teilnahme und Süßigkeitenangebot vor.


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