Gibt ein Online-Shop beim Verkauf von Textilerzeugnissen nicht die nach der TextilKennzVO erforderlichen Textilfaserbezeichnungen an, handelt es sich dabei um einen Wettbewerbsverstoß (OLG München, Urt. v. 20.10.2016 - Az.: 6 U 2046/16).
Die Beklagte unterhielt einen Online-Shop und vertrieb unterschiedliche Textilerzeugnisse. Sie hatte dabei jedoch nicht sämtliche Pflichtangaben nach der TextilKennzVO eingehalten.
Dies stufte das OLG München als Wettbewerbsverletzung ein. Nicht nur der Hersteller müsse diese Informationen anbieten, sondern auch der jeweilige Händler (Art. 15 Abs.3 TextilKennzVO).
Das Unterlassen solcher Pflichten sei eine spürbare Verletzung der Verbraucherinteressen. Dies habe auch der Bundesgerichtshof erst vor kurzem festgestellt <link http: www.online-und-recht.de urteile wann-und-wo-angaben-nach-der-textilkennzvo-erfolgen-muessen-bundesgerichtshof-20160324 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 24.03.2016 - Az.: I ZR 7/15).
Beanstandet hatte die Klägerin auch die Tatsache, dass die Beklagte anstatt der Bezeichnung "Baumwolle" das Wort "Cotton" verwendet hatte. Hier lehnte das Gericht eine Haftung ab. Es handle sich zwar um einen formalen Verstoß gegen die TextilKennzVO, diesem fehle jedoch die Spürbarkeit.