Der BGH <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(Urt. v. 27.03.2012 - Az.: VI ZR 144/11) hat entschieden, dass der Betreiber einer Webseite, der erkennbar fremde RSS-Feeds auf seiner Seite einbindet, grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist vielmehr erst dann verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt.
Die Beklagte betrieb ein Online-Informationsportal, auf dem zahlreiche fremde RSS-Feeds eingebunden waren. Einer dieser fremden RSS-Feeds enthielt rechtswidrige Inhalte über die Klägerin.
Als die Klägerin hiervon erfuhr, mahnte sie die Beklagte kostenpflichtig ab. Diese löschte zwar den relevanten Inhalt, beglich aber nicht die Abmahnkosten.
Zu Recht wie die BGH-Richter nun entschieden. Denn die Beklagte hafte erst ab Kenntnis für die fremden Rechtsverletzungen.
Da die Einbindung der fremden RSS-Feeds automatisiert erfolge und auch keine redaktionelle Kontrolle stattfinde, mache sich die Beklagte die Inhalte nicht zu eigen.
Auch eine Störerhaftung scheide aus. Der Betreiber eines Informationsportals, der - wie im vorliegenden Fall die Beklagte - erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien und Blogs ins Internet stelle, sei danach grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Das würde den Betrieb des dem Informationsinteresse der Mediennutzer dienenden, auf schnelle und aktuelle Information ausgerichteten Informationsportals unzuträglich hemmen.