Wirbt ein Unternehmen online mit Testergebnissen muss es entweder die konkrete Fundstelle angeben oder eine entsprechende Verlinkung setzen <link http: www.online-und-recht.de urteile informationspflichten-bei-werbung-mit-testergebnissen-oberlandesgericht-frankfurt_am-20160324 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 24.03.2016 - Az.: 6 U 182/14).
Das verklagte Unternehmen warb mit dem Ergebnis eines Online-Portals für seine Produkte. Nähere Informationen zur Art und zum Umfang des Test erhielt der User jedoch nicht. Es war eder eine Fundstelle angegeben noch war eine Verlinkung vorgenommen, unter der der interessierte Verbraucher weitere Fakten erhalten konnte.
Die Frankfurter Richter stuften dies als irreführend ein.
Es sei ständige Rechtsprechung, dass bei der Werbung mit Testergebnissen der Werbende die Fundstelle angeben müsse, um den Verbraucher in die Lage zu versetzen, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen Ein solcher Hinweis kann bei einer Werbung im Internet auch durch einen Link ersetzt werden.
Beide Hinweismöglichkeiten nehme die Beklagte jedoch im vorliegenden Fall nicht wahr, so dass ein Wettbewerbsverstoß zu bejahen sei.