Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Wettbewerbsrecht

BGH: Zur Werbung mit älteren Stiftung Warentest-Ergebnissen

Der BGH hat in einem aktuellen Verfahren <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 15.08.2013 - Az.: I ZR 197/12) noch einmal zu den Voraussetzungen Stellung genommen, wann mit einem älteren Stiftung Warentest-Ergebnis geworben werden darf.

Die Beklagte hatte im Oktober 2011 für ihre Produkte (hier: Kaffee-Pads) mit einem Ergebnis der Stiftung Warentest aus Dezember 2006 geworben. Die Klägerin hielt dies für wettbewerbswidrig, da die nun beworbenen Produkte aus einer einer neuen Charge stammten.

Der BGH hat diese Ansicht nicht geteilt, sondern die Werbung für rechtlich unbedenklich bewertet.

Auch nach dem neuen UWG gelte die bisherige Rechtsprechung fort. Danach sei eine Werbung mit älteren Testergebnissen grundsätzlich unbedenklich, wenn der Zeitpunkt der Veröffentlichung erkennbar gemacht werde, für das Produkt keine neueren Prüfungsergebnisse vorlägen und die angebotenen Produkte mit den seinerzeit geprüften gleich und auch nicht durch neuere Entwicklungen technisch überholt seien.

Auch wenn es sich um neue Charge handeln würde, sei von keinen entscheidenden Abweichungen auszugehen. Denn Kaffee-Pads würden keinen relevanten Qualitätsschwankungen (wie z.B. Klimaschwankungen) unterliegen, während dies hingegen bei anderen Produkten (z.B. Olivenöl) durchaus möglich sei.

Rechts-News durch­suchen

27. April 2026
Ein fehlerhafter Rauchmelder-Test mit dem Urteil "mangelhaft" verletzt die Rechte des Herstellers und begründet Schadensersatz.
ganzen Text lesen
23. April 2026
Instagram-Werbung für Hyaluron-Behandlungen mit Vorher-Nachher-Bildern verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz.
ganzen Text lesen
23. April 2026
Ein Arzt darf seinen rumänischen Titel "Doctor medic" in Deutschland nicht als "Dr. med." führen, da dies Patienten irreführt und wettbewerbswidrig…
ganzen Text lesen
17. April 2026
Das Gericht weist die Klage gegen die Rabatte in der Penny-App ab, weil keine Benachteiligung älterer oder behinderter Menschen vorliegt.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen