Der gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsbutton muss nicht nur auf der Webseite des Anbieters vorhanden, sondern auch auf der Page des Vermittlers (hier: Verivox), wenn über diese Webseite direkte Vertragsschlüsse möglich sind (OLG Hamburg, Urt. v. 26.09.2024 - Az.: 5 UKI 1/23).
Beklagte war eine Stromanbieterin. Es ging um die ordnungsgemäße Darstellung des sog. Kündigungsbuttons nach § 312k BGB im Online-Bereich.
Die Klägerin beanstandete zwei Punkte:
a) Vertragsschlüsse mit der Beklagten waren über das bekannte Vermittlerportal Verivox möglich, es fehlte jedoch an einem Kündigungsbutton un
b) der Kündigungsbutton auf der Webseite der Beklagten war mit den Worten
“Kündigungsabsicht abschicken”
beschriftet.
Beides bewertete das OLG Hamburg als Wettbewerbsverstoß.
1. Kündigungsbutton auch auf Vermittlerseite:
Die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht gelte nicht nur für das Unternehmen, das die originäre Leistung anbiete, sondern gelte auch für Vermittler-Webseiten (hier z.B. Verivox), wenn diese - wie im vorliegenden Fall - einen direkten Vertragsabschluss ermöglichten:
"Hier bietet die Beklagte unstreitig (auch) auf der Webseite v...de Verbrauchern den Abschluss von Strom- und Gasverträgen mit ihr an (…). Dann muss auf dieser Dritt-Webseite – wie der Kläger zu Recht geltend macht – auch eine Online-Kündigungsmöglichkeit über eine sog. Kündigungsschaltfläche vorgesehen sein.
Der Einwand der Beklagten, wenn ein Vertrag mit ihr begründet worden sei, werde niemand mehr über die Webseite v...de kündigen, sondern direkt über ihre, der Beklagten, Webseite, bleibt angesichts des klaren Gesetzeswortlauts ohne Erfolg. Denn da der Vertragsschluss über die Webseite v...de ermöglicht wird, muss die Beklagte auch dort eine Online-Kündigungsmöglichkeit über eine sog. Kündigungsschaltfläche vorsehen."
Und weiter:
"Insoweit schließt sich der Senat der rechtlichen Bewertung des OLG Celle (GRUR-RS 2024, 21679 – Gitarrenkurs) an. Hiernach ist die sog. Kündigungsschaltfläche gem. § 312k Abs. 1 und 2 BGB auf der Webseite anzubringen, „über die“ den Verbrauchern ermöglicht wird, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr abzuschließen. Dabei handelt es sich zumindest auch um die Webseite, auf der der Verbraucher aus seiner Sicht den Bestellprozess beginnt (OLG Celle GRUR-RS 2024, 21679 Rn. 5 – Gitarrenkurs).
Im Streitfall ist über die Webseite v...de ein Anbieterwechsel zur Beklagten möglich. Somit beginnt der Bestellprozess in einem solchen Fall über die Webseite v...de.
Das Unterlassen des Anbringens einer sog. Kündigungsschaltfläche gem. § 312k Abs. 1 und 2 BGB auf der Webseite verstößt gegen § 312k Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Beklagte muss sich gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 UKlaG und § 8 Abs. 2 UWG die Handlungen der in ihren Verkaufsprozess eingebundenen V. GmbH als Beauftragter zurechnen lassen.
Die Beklagte konnte ihre Pflicht zur Anbringung einer Kündigungsschaltfläche nicht dadurch erfüllen, dass sie diese nur auf ihrer Webseite l...de angebracht hat (vgl. OLG Celle GRUR-RS 2024, 21679 Rn. 7 – Gitarrenkurs). Denn jedenfalls wird über v...de unstreitig (auch) ein Vertragsschluss mit der Beklagten ermöglicht, so dass nach dem Gesetzeswortlaut auf dieser Webseite auch eine sog. Kündigungsschaltfläche gem. § 312k Abs. 1 und 2 BGB (mit Weiterleitung auf eine Bestätigungsseite gem. § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB, die dann die Webseite der Beklagten sein kann) vorzusehen ist."
2. Button-Beschriftung “Kündigungsabsicht abschicken” unzureichend:
Die Beschriftung des Buttons mit dem Text “Kündigungsabsicht abschicken” erklärte das OLG Hamburg als unzureichend.
"Diese Bestätigungsschaltfläche muss mit den Wörtern „jetzt kündigen“ beschriftet sein. Andere Angaben sind wiederum nur zulässig, wenn sie ebenso eindeutig sind. (…)
Es geht um Rechtsklarheit (…). Die Schaltfläche darf nur mit den Worten „jetzt kündigen“ oder einen entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Es gelten rigide Maßstäbe und der sprachliche Spielraum für den Unternehmer ist sehr schmal (…). Problematisch erscheinen Formulierungen, die das Wort „jetzt“ nicht enthalten (…). Nicht zulässig erscheinen zudem Formulierungen, die die Endgültigkeit der Betätigung des Kündigungsbuttons teilweise falsch suggerieren, wie „Wirklich kündigen?“ oder „Kündigungsprozess abschließen“ (…)."
Und weiter:
"Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze ist eine Bestätigungsschaltfläche „Kündigungsabsicht abschicken“ nicht ebenso eindeutig wie „jetzt kündigen“.
Jedenfalls kann bei der Formulierung „Kündigungsabsicht abschicken“ und dabei vor allem dem gewählten Wort „Kündigungsabsicht“ der Eindruck entstehen, dass noch keine endgültige Kündigungserklärung damit verbunden ist.
Die gewählte Formulierung bringt nicht klar zum Ausdruck, dass das Betätigen der Schaltfläche unmittelbar Rechtsfolgen nach sich zieht und der Verbraucher den Vertrag mit dem Betätigen der Schaltfläche normalerweise verliert. Damit genügt diese Formulierung nicht den gesetzlichen Anforderungen."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das OLG Hamburg schließt sich damit ausdrücklich der Ansicht des OLG Celle an, das bereits im April für den Anbieter Digistore24 diesen Standpunkt vertrat, vgl. die Kanzlei-News. v. 16.07.2024.