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Kategorie: Onlinerecht

OLG Celle: Digistore24 muss sich Wettbewerbsverletzungen seines Auftraggebers (Vendor) zurechnen lassen

Digistore24 haftet für Wettbewerbsverstöße seiner Auftraggeber (Vendors), auch wenn diese auf deren Webseiten geschehen.

Die Online-Verkaufsplattform Digistore24 muss sich etwaige Wettbewerbsverletzungen seiner Auftraggeber zurechnen lassen. Dies gilt auch dann , wenn diese Rechtsverstöße auf der Webseite des Auftraggebers passieren (OLG Celle, Beschl. v. 18.04.2024 - Az.: 13 U 7/24).

Beklagte war die Online-Verkaufsplattform Digistore24. Bei ihr konnten Verbraucher online digitale Inhalte (Unterlagen und Videos) in einem monatlichen Abonnement erwerben. Die Inhalte standen auf der Webseite des Auftraggebers (Vendors) zum Abruf bereit. 

Der gesetzliche vorgesehene Kündigungsbutton existierte auf der Webseite von Digistore24, nicht jedoch auf dem Portal des Vendors.

Nun stellte sich die Frage, inwieweit diese Rechtsverletzungen des Vendors der Digitstore24 zuzurechnen waren.

Das LG Hildesheim (Urt. v. 09.01.2024 - Az.: 3 O 109/23) bejahte diese Frage in der 1. Instanz.

Dieser Meinung schloss sich das OLG Celle nun in der Berufung an:

"Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte sich die Zuwiderhandlung zurechnen lassen muss, die von der … als Betreiberin der Webseite www…..de beim Angebot des Gitarrenkurses begangen wurde. (...)

Die (...) ist insoweit Beauftragte der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 UKlaG.

a) Diese Vorschrift zur Haftungszurechnung entspricht der Regelung in § 8 Abs. 2 UWG und ist wie diese auszulegen (...).

Dem Inhaber eines Unternehmens werden hiernach Zuwiderhandlungen seiner Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation des Unternehmens die Verantwortung für die geschäftliche Tätigkeit nicht beseitigen soll (...).

Der Unternehmensinhaber, dem die Geschäftstätigkeit seiner Beauftragten zugutekommt, soll sich bei seiner Haftung nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können. Der innere Grund für die Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten liegt vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugutekommenden Erweiterung des Geschäftsbetriebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch den Betriebsinhaber.

Deshalb ist es unerheblich, wie die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen ausgestaltet haben. Beauftragter kann auch ein selbständiges Unternehmen sein, etwa eine Werbeagentur. Entscheidend ist, dass der Werbepartner in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zugutekommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste. Der Unternehmensinhaber haftet daher gegebenenfalls auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße."

Und weiter:

"Danach ist die (…).in Bezug auf den von ihr auf www.(…).de angebotenen Gitarrenkurs Beauftragte der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 UKlaG. 

Die Beklagte fungiert nach ihrem Geschäftsmodell bei Abschluss der Gitarrenkurse als Vertragspartnerin der Verbraucher. 

Die (…), deren Gitarrenkurse die Beklagte im eigenen Namen verkauft, ist in den Verkaufsprozess der Beklagten vollständig eingebunden. 

Die Beklagte unterhält gar keine eigene Verkaufsplattform für den Gitarrenkurs, sondern lässt diesen von der (…) anbieten. Die (…) tritt aus Sicht der Verbraucher zunächst selbst (irreführend) wie ein Anbieter des Gitarrenkurses auf („Bereits hunderte Schüler haben erfolgreich unsere Online-Kurse absolviert“, „Bei uns findest du keinen Quatsch! Es gibt keine versteckten Kosten! Wir wollen, dass unsere Mitglieder bei uns bleiben, weil wir gut sind und nicht wegen intransparenter Verträge!“). 

Sodann werden die Verbraucher, die den Bestellprozess auf ihrer Webseite durch Auswahl eines Tarifes beginnen, auf eine Produktseite der Beklagten zum verbindlichen Vertragsabschluss weitergeleitet. Die Verkaufstätigkeiten der Beklagten und der ... sind auf diese Weise untrennbar verbunden. Weil sich die Beklagte, die nach eigenem Vorbringen gar keine eigene „klassische Verkaufsplattform“ unterhält, auf diese Weise zum Angebot der von ihr abzuschließenden Verträge der ... bedient, haftet sie für deren Angebotswebseite gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 UKlaG und § 8 Abs. 2 UWG."

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