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Kategorie: Onlinerecht

LG München I: Kündigungsbutton von Sky rechtswidrig

Der Kündigungsbutton auf Webseiten erfüllt nur dann die gesetzlichen Anforderungen, wenn er unmittelbar und leicht zugänglich ist. Ist der Button in kleiner, grauer Schrift gehalten oder erst hinter weiteren Links versteckt erreichbar, reicht dies nicht aus.

Der seit dem 01.07.2022 verpflichtende Kündigungsbutton für Anbieter von Online-Dauerschuldverhältnissen ist nur dann rechtmäßig, wenn er unmittelbar und leicht zugänglich ist. Ist der Kündigungsbutton erst ersichtlich, wenn ein Nutzer eine Schaltfläche zuvor anklickt, genügt dies nicht den gesetzlichen Anforderungen (LG München I, Urt. v. 16.11.2023 - Az.: 12 O 4127/23).

Seit dem 01.07.2022 muss jeder Webseiten-Betreiber, der Verbrauchern Dauerschuldverhältnisse anbietet, einen Kündigungsbutton haben. Nach § 312k BGB muss dieser Kündigungsbutton wie folgt ausgeschaltet sein:

"§ 312k BGB
(…)
(2) (…) Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. (…)
Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein."
 

Der PayTV-Sender Sky hatte seine Webseite so ausgestaltet, dass der Kündigungsbutton erst ersichtlich war, wenn der Kunde im Footer der Page auf den Menüpunkt 

“Weitere Links einblenden”

klickte. 

Nach dem Klick auf die Schaltfläche erscheinen im oberen Bereich der Webseite zu unterschiedlichen Themen (z.B. “Angebote & Pakete”, “Top Unterhaltung” oder “Live Sport”). Diese einzelnen Themenbereiche waren fett hervorgehoben Unterhalb von diesen insgesamt 58 Links befand sich in kleinerer und grauer Schrift (RGB-Wert 74,74,74) eine Schaltfläche mit der Aufschrift "Kündigen“. Diese Schaltfläche befand sich auf der unteren rechten Seite. 

Das LG München I stufte dies als rechtswidrig ein. Und zwar gleich aus zwei Gründen.

1. Kündigungsbuttons in kleiner, grauer Schrift:

Der erste Rechtsverstoß liege darin, dass der Kündigungsbutton in kleinerer Schrift als der Rest der Links und zudem auch noch in grauer Schrift gehalten sei:

"Die fehlende gute Lesbarkeit folgt im vorliegenden Fall daraus, dass der Button mit der Aufschrift „Kündigen" kleiner geschrieben ist als der sonstige Fließtext auf der Webseite der Beklagten. Überdies wird bei der Ausgestaltung der Kündigungsschaltfläche eine graue Farbe verwendet, die schwerer vom weißen Hintergrund der Webseite unterschieden werden kann. 

Die Kombination dieser beiden Gegebenheiten führt dazu, dass die Aufschrift .Kündigen* nicht gut lesbar ist. An dieser Stelle muss hervorgehoben werden, dass die Webseite der Beklagten nicht rein in grau ausgestaltet ist. Es sind beispielsweise farbige Bilder eingefügt Außerdem ist der Angebotsschaltfläche blau unterlegt und damit gegenüber dem Fließtext farblich hervorgehoben. Dieser Button kann gut gelesen werden. 

Nach dem Sinn und Zweck des § 312k BGB sollte der Verbraucher ein Rechtsgeschäft, das auf eine dauerhafte rechtliche Beziehung ausgelegt ist, genauso leicht kündigen können wie er den Vertrag abschließen konnte. (…) Der Angebotslink, über den die Verbraucher die Produkte der Beklagten sehen können und Verträge abschließen können, ist auf Grund seines blauen Hintergrunds gut lesbar, wohingegen der Kündigungsbutton in der kleinen und grauen Schrift weniger gut lesbar ist." 

2. Erreichbarkeit erst nach Anklicken ersichtlich:

Die zweite Rechtsverletzung liege darin, dass die Kündigungsschaltfläche überhaupt erst dann auftauche, wenn der Kunde den Link “Weitere Links einblenden” geklickt habe. Dies genüge nicht dem Kriterium der Unmittelbarkeit:

“Das Unmittelbarkeitskriterium und das Kriterium, dass die Schaltfläche leicht zugänglich ist, werden nicht dadurch gewahrt dass der Kündigungsbutton erst sichtbar wird, wenn zuvor der Button mit der Aufschrift „Weitere Links einblenden” angeklickt wird. 

Wenn der Verbraucher die Domain der Beklagten im Internet eingibt gelangt er auf die Hauptwebseite der Beklagten und findet dort mehrere Schaltflächen, von denen keine einen Kündigungsbutton darstellt. Erst hinter der Schaltfläche „Weitere Links einblenden" erscheint der Link mit dem Kündigungsbutton. 

Dieser Kündigungsbutton ist jedoch erst unter einer Vielzahl (58 Unks insgesamt) von weiteren Links ersichtlich. (…) Erst am Ende all dieser Links befindet sich der Kündigungsbutton und zwar am rechten unteren Rand in der letzten Zeile in der Reihe mit den Button “Impressum”, “Kontakt”, “Datenschutz & Cookies”, “Nutzungsbedingungen” und “AGB”. Der durchschnittliche Verbraucher ist folglich nicht in der Lage ohne erheblichen Aufwand den Kündigungslink unter den vielen weiteren Schaltflächen zu finden. 

Die Schaltflächen, die nach dem Klick auf den “Weitere Links einblenden”-Button erscheinen, beschäftigen sich mit völlig unterschiedlichen Themenbereichen. Auch dies ermöglicht es dem Verbraucher nicht, in übersichtlicher Weise den Zugang zur Kündigungsschaltfläche leicht zu finden."

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