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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Marketplace-Händler muss Amazon-Angebote werktäglich auf Wettbewerbsverstöße kontrollieren

Ein Marketplace-Händler muss die Angebote, die er auf der Online-Plattform Amazon bereitstellt, werktäglich auf Wettbewerbsverstöße kontrollieren (OLG Köln, Beschl. v. 15.03.2017 - Az.: 6 W 31/17).

In der Vergangenheit war der verklagte Marketplace-Verkäufer wegen einer falschen Unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) verurteilt worden. Nun kam es erneut zu einem Verstoß. Der Fehler beruhte auf dem Handeln von Amazon.

Die ständige BGH-Rechtsprechung rechnet solche Fehler grundsätzlich dem Händler zu.

Im vorliegenden Ordnungsmittel-Verfahren stellte sich nun die Frage, ob die Händlerin schuldhaft gegen das gerichtliche Verbot verstoßen hatte. Denn sie trug vor, dass sie ihre Angebote einmal werktäglich (Montag - Freitag) auf die Einhaltung der geltenden Rechtslage hin überprüft und damit sichergestellt habe, dass zwischenzeitlich keine Änderungen eingetreten seien.

Die Kölner Richter ließen dies ausreichen und lehnten einen Verstoß ab.

Auch wenn es bekannt sei, dass Amazon teilweise immer wieder ungefragt Änderungen an den Angeboten vornehme, liege allein in der Nutzung der Online-Plattform Amazon noch kein generelles Verschulden vor.  Ein bedingter Vorsatz, Rechtsverletzungen billigend in Kauf zu nehmen, könne daraus nicht zwingend geschlussfolgert werden.

Dadurch, dass die Händlerin werktäglich von Montag bis Freitag ihre Angebote kontrollierte habe, habe sie in ausreichendem Maße ihre Sorgfalt walten, so die Richter. Daher liege kein schuldhaftes Handeln vor.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
In der BGH-Entscheidung "Angebotsmanipulation bei Amazon" <link http: www.online-und-recht.de urteile amazon-marketplace-verkaeufer-haftet-fuer-markenverstoesse-auf-amazon-angebotsmanipulation-bei-amazon-bundesgerichtshof-20160303 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 03.03.2016 - Az.: I ZR 140/14) hatten die Karlsruher Richter entschieden, dass eine Überprüfung alle 14 Tage nicht ausreichend sei, um einer Haftung zu entgehen. Konkretere Zeitangaben hatten sie damals nicht gemacht.

Die Robenträger des OLG Köln füllen nun die konkreten Anforderungen mit Leben. Danach soll es ausreichen, wenn ein Marketplace-Händler einmal am Tag die Angebote kontrolliert, und zwar immer nur von Montag bis Freitag.

Eine nachvollziehbare Antwort, warum den Händler nicht auch am Sonnabend und Sonntag eine solche Pflicht treffen soll, bleiben die Richter schuldig.

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