Ein Marketplace-Verkäufer haftet für wettbewerbswidrige Amazon-Inhalte. Dies gilt auch dann, wenn die Informationen von Amazon vorgegeben werden und der Händler hierauf keinen Einfluss hat <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 03.03.2016 - Az.: I ZR 110/15).
Es ging um eine irreführende Werbung mit falschen UVP-Preisen. Die Preisangaben wurden originär von Amazon eingepflegt würden und der Händler hatte zunächst keine vertiefte Kenntnis von den Umständen.
Mit deutlichen Worten nimmt der BGH eine täterschaftliche Händler des Marketplace-Verkäufers an.
"Ein Händler, der auf einer Internet-Handelsplattform in seinem Namen ein Verkaufsangebot veröffentlichen lässt, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht, weil dem Plattformbetreiber die Angabe und Änderung der unverbindlichen Preisempfehlung vorbehalten ist, haftet als Täter für den infolge unzutreffender Angabe der Preisempfehlung irreführenden Inhalt seines Angebots."
Dem häufig gehörten Argument, dass dem Händler damit quasi unmögliche Pflichten auferlegt würden, begegnen die Karlsruher Juristen in knappen Worten: Wer die Vorteile einer vereinheitlichen Plattform nutze, müsse auch mit den Nachteilen leben und könne sich dann nicht herausreden:
"Dieses Ergebnis steht nicht in Widerspruch dazu, dass einem Unternehmen, welches sich nach dem äußeren Erscheinungsbild einer Werbung als hierfür verantwortlich geriert, der Nachweis offensteht, tatsächlich nicht in der Lage gewesen zu sein, auf den Inhalt der beanstandeten Werbung Einfluss zu nehmen (...) Diese Rechtsprechung betrifft Sachverhalte, in denen das in Anspruch genommene Unternehmen gerade jeglichen Tatbeitrag in Abrede stellt.
In der vorliegenden Konstellation steht aber nicht im Streit, dass die Beklagte die Veröffentlichung des beanstandeten Uhrenangebots auf der Internetplattform selbst veranlasst hat. In diesem Fall haftet die Beklagte als Täterin für die adäquat kausal verursachte Irreführung (...).
Die Beklagte hat, indem sie dem Plattformbetreiber die Möglichkeit der Einflussnahme auf das Erscheinungsbild ihres Angebots eingeräumt hat, ohne sich ein vertragliches Entscheidungs- oder Kontrollrecht vorzubehalten, die Gewähr für die Richtigkeit der vom Plattformbetreiber vorgenommenen Angaben übernommen."
Spätestens jetzt wird sich für Amazon-Händler vermehrt die Frage stellen, ob und wie sie bei ihrem Vertragspartner Amazon Regressansprüche für dessen vertrags- und rechtswidriges Verhalten geltend machen.