Eine Abmahnung, die nach Erlass, jedoch vor Zustellung einer einstweiligen Verfügung ausgesprochen wird, ändert nichts an dem Erfordernis, dass der Gläubiger vor Antragstellung eine außergerichtliche Abmahnung aussprechen muss, wenn er nicht die Verfahrenskosten tragen will (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 22.03.2012 - Az.: 6 U 41/12).
Die Klägerin erwirkte - ohne vorherige Abmahnung - gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung. Vor Zustellung des gerichtlichen Titels sprach sie eine Abmahnung aus, erst dann erfolgte die Zustellung an die Beklagte.
Die Beklagte wies die Abmahnung zurück, gab im gerichtlichen Verfahren jedoch parallel ein sofortiges Anerkenntnis ab, so dass die Frankfurter Richter der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegten.
Da die Klägerin die Beklagte nicht außergerichtlich abgemahnt habe, müsse sie die Kosten aufgrund des sofortigen Anerkenntnisses tragen.
Die Frankfurter Richter weichen damit von ihrer bisherigen Position ab, dass auch die Zurückweisung einer nachträglich ausgesprochenen Abmahnung den Erlass einer vorherigen einstweiligen Verfügung rechtfertigen könnten. Unter Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung des BGH in puncto "Schubladenverfügung" könne in einem solchen Verhalten kein Anlass gesehen werden, nachträglich den beschrittenen Gerichtsweg zu rechtfertigen.