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LG Berlin: Doch kein Regelstreitwert von 50.000,- EUR bei Markenverletzungen?

Der BGH hat vor kurzem festgestellt, dass in Fällen von markenrechtlichen Auseinandersetzungen von einem Regelstreitwert von 50.000,- EUR auszugehen ist, vgl. die Kanzlei-Infos v. 12.04.2006. Nun hat das LG Berlin (Urt. v. 18.09.2007 - Az.: 15 O 698/06) entschieden, dass dieser Streitwert nicht auf die Fälle von Markenverletzungen anzuwenden ist, sondern nur in Fällen von Markenlöschungsverfahren.

"Der Gebührenstreitwert ist seitens der Kläger weit übersetzt angenommen worden. Es ist den Klägern zwar zuzugeben, dass der Gebührenstreitwert bei Markenrechtsstreitigkeiten oft EUR 50.000,00 überschreitet.

Dies ist jedoch nicht zwingend, denn der Streitwert für den Unterlassungsanspruch der Kläger ist (...) unter Berücksichtung aller Umstände, hier insbesondere des Interesses der Kläger an dem
Bestand ihres Markenrechts sowie der wirtschaftlichen Bedeutung des Verstoßes und der Interessen der Parteien überhaupt festzusetzen.

Die von den Klägern zitierte Entscheidung des BGH bezüglich eines Regelstreitwertes von EUR 50.000,00 (...) gibt für die von den Klägern vertretene Auffassung nichts her, weil sie sich nicht auf einen Unterlassungsanspruch, sondern auf ein Löschungswiderspruchsverfahren bezieht. In einem solchen Verfahren ist das Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke zu bewerten.

Dieses Interesse steht aber im vorliegenden Falle jedenfalls bezüglich der Abmahnung nicht im Streit."


Das LG Berlin erteilt damit einem Regelstreitwert von 50.000,- EUR bei reinen Markenverletzungen eine klare Absage. Es schließt sich damit der Meinung des OLG Nürnberg an, das ebenfalls einen solchen Regelstreitwert ablehnt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 07.09.2007.

Die Berliner Richter kommen hier zu einem Streitwert von 20.000,- EUR Streitwert. In der Praxis bedeutet dies: Anstatt 1.380,- EUR Abmahnkosten sind nunmehr "nur noch" 860,- EUR zu bezahlen.

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