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LG Lübeck: Keine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung bei Verstößen gegen TextilKennzG und VerpackV

Ob eigene Plattform oder eBay-Shop: Onlinehändler müssen, je nach Geschäftsfeld, eine Vielzahl von Pflichtangaben bereithalten. Wer beispielsweise Faschingskostüme verkauft und dabei nicht die Angaben nach dem Textilkennzeichnungsgesetz und nach der Verpackungsordnung macht, verstößt zwar gegen das Wettbewerbsrecht.

Nach einer Entscheidung des LG Lübeck handelt es sich dabei aber um Bagatellverstöße gem. § 3 UWG, so dass eine einstweilige Verfügung unzulässig sei (Urt. v. 22.04.2008 - Az. 11 O 9/08).

Nach Auffassung des Landgerichts liege ein unerheblicher Verstoß vor, "wenn die unlautere Wettbewerbshandlung lediglich geeignet ist, irgendeinen geringfügigen Wettbewerbsvorsprung zu begründen".

Die fehlenden Angaben würden nach richterlicher Auffassung, wenn überhaupt, nur "eine Beeinflussung marginaler Art" darstellen.

Das Gericht äußerte sich aber noch zu weiteren, für Shopbetreiber wichtigen Punkten.

Hinsichtlich der Angabe einer Telefonnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung sei diese unschädlich, wenn dem Verbraucher unmissverständlich deutlich gemacht werde, dass der Widerruf in Textform zu erfolgen hat.

Bezüglich der Kosten für die Versendung von Ware vom deutschen Shop ins Ausland kamen die Richter zu dem Schluss, dass diese nicht angegeben werden müssten, da dem Empfänger klar sei, dass dafür Mehrkosten in Rechnung gestellt werden.

Auch hinsichtlich des oft erhobenen Abmahnmissbrauchs äußerte sich das LG Lübeck. Ein Indiz für Missbrauch sei etwa "eine umfangreiche Abmahntätigkeit, die sich verselbständigt hat, das heißt, in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit liegt".

Ein weiteres Indiz erblickten die Richter in einer längeren Dauer zwischen Abmahnung und der Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

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