Wirbt ein Unternehmen mit der Aussage als Testsieger in einem Print-Magazin, so muss es die konkrete Fundstelle des Tests mit angeben. Es genügt nicht, eine Webseite wiederzugeben, auf der der Verbraucher eine Vielzahl von unterschiedlichen Prüfungen auffindet, auf der er erst mühsam das konkrete Produkt ausfindig machen muss (LG Duisburg, Urt. v. 02.05.2019 - Az.: 4 O 219/18).
Das verklagte Unternehmen warb mit einer gedruckten Zeitschrift mit der Bezeichnung als "Testsieger", gab jedoch dabei keine Fundstelle des Tests an, sondern verwies lediglich allgemein auf eine Webseite.
Dies stufte das LG Duisburg als nicht ausreichend ein.
Nach ständiger Rechtsprechung müsse der Kunde in die Lage versetzt werden, sich über Art und Inhalt des Tests zu informieren, damit er bewerten könne, welchen Stellenwert die Aussage habe.
Gegen diese Informationspflicht habe die beklagte Firma hier verstoßen.
Zum einen, weil hier ein Medienbruch von Print auf Web stattfinde und dies dem Betrachter nicht zuzumuten sei.
Zum anderen, weil auf der angegebenen Internetseite zahlreiche Unterkategorien zu Testergebnissen auffindbar seien. Der Verbraucher müsse das betreffende Produkt erst einmal unter dieser Informationsflut ausfindig machen, um die Fundstelle des Testergebnisses in Erfahrung zu bringen. Die Informationen seien also in keiner Weise leicht nachprüfbar.