Bei der Werbung mit Test-Ergebnissen muss eine konkrete Fundstelle angegeben werden. Es genügt nicht, allgemein auf das betreffende Print-Magazin zu verweisen (OLG Köln, Urt. v. 07.04.2017 - Az.: 6 U 135/16).
Die Parteien waren Telekommunikationsdienstleister.
Die Zeitschrift "X Magazin" zeichnete die Beklagte als "Bester Internet-Provider 2016" aus. Die Beklagte warb mit dieser Auszeichnung und gab als Fundstelle "X Magazin" ohne weitere Details an.
Das OLG Köln stufte dies als Wettbewerbsverletzung ein. Wer mit einem fremden Testergebnis werbe, müsse dem Verbraucher die Möglichkeit eröffnen, dass dieser den genauen Inhalt der Prüfung nachlesen könne.
Hierfür sei es erforderlich, nähere Angaben zur Fundstelle (z.B. Angabe des Erscheinungsjahres und -monats) zu machen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Vielmehr sei lediglich auf das Magazin X allgemein verwiesen worden.
Es reiche auch nicht aus, wenn der Nutzer die Fundstelle mittels Google einfach selbst ermitteln könne, so die Richter. Denn es könne nicht vorausgesetzt werden, dass ein Verbraucher eine Suchmaschine verwende. Darüber hinaus hänge das Suchergebnis auch von der Eingabe der richtigen Suchbegriffe und der Auswahl der späteren Ergebnisse ab.
Diese Vielzahl vom Verbraucher vorzunehmenden Zwischenschritte sollten aber gerade vermieden denn, denn der Kunde solle leicht und schnell an die Testergebnisse gelangen.