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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Rückrufpflicht eines Produktes kann sich aus abgedrucktem Werbeverbot ergeben

Die Verpflichtung eines Schuldners, ein bereits an Dritte ausgeliefertes Produkt zurückzurufen, kann sich aus dem Umstand ergeben, dass die untersagten Werbeaussagen auf der Ware abgedruckt sind <link http: www.online-und-recht.de urteile rueckrufpflichten-des-schuldners-aufgrund-abgedrucktem-werbeverbot-oberlandesgericht-hamburg-20170130 _blank external-link-new-window>(OLG Hamburg, Beschl. v. v. 30.01.2017 - Az.: 3 W 3/17).

Die Schuldnerin vertrieb Sonnenschutzmittel. In der Vergangenheit waren ihr bestimmte Werbeaussagen verboten worden.

Im Einzelhandel (u.a. Drogerien, Einkaufsläden) wurden noch bereits von der Schuldnerin ausgelieferte Produkte der Öffentlichkeit zum Kauf angeboten. Auf den Artikeln waren die streitgegenständlichen Aussagen abgedruckt.

Die Schuldnerin hatte keinen Rückruf vorgenommen, sondern berief sich vielmehr auf die ständige Rechtsprechung, dass bereits an Dritte ausgelieferte Ware nicht mehr zurückgenommen werden müsse.

Dem folgte das OLG Hamburg nicht.

Der BGH habe vielmehr erst vor kurzem klargestellt, dass sich eine Unterlassungsverpflichtung nicht im bloßen Nichtstun erschöpfe, sondern durchaus die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustandes umfassen könne.

Eine solche Pflicht greife immer dann, wenn alleine dadurch dem gerichtlich ausgesprochenen Verbot genüge getan werden könne. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung sei.

Daher müsse ein Schuldner, dem gerichtlich untersagt worden sei, ein Produkt mit einer bestimmten Aufmachung zu vertreiben, grundsätzlich einen Rückruf des Produktes vornehmen. 

Eine solche Verpflichtung treffe die Schuldnerin auch im vorliegenden Fall. Denn der untersagte Aufdruck befinde sich noch auf den Produkten. Durch die Auslieferung der Produkte mit dem untersagten Aufdruck habe die Schuldnerin die Gefahr begründet, dass der Einzelhandel die Produkte in ihrem Sortiment ausstelle und damit über die Produktverpackung gegenüber Kunden bewerbe.

Es liege daher ein Verstoß gegen das gerichtliche Verbot vor.

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