Ein Unternehmen haftet für fehlerhafte Werbung durch die Online-Plattform Booking.com auch dann, wenn Booking.com eigenmächtig Veränderungen am Werbetext vorgenommen hat (LG Koblenz, Urt. v. 17.12.2013 - Az.: 4 HK O 86/13).
Eine Pension warb auf der Online-Plattform Booking.com für seine Dienstleistungen. Das Unternehmen hatte keine offizielle Sterne-Klassifizierung durch den Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA), sondern verfügte vielmehr lediglich über eine Sterne-Einstufung durch den Deutschen Tourismusverband. Gleichwohl warb es in Form von 5-zackigen Sternen für seinen Betrieb.
Die Kläger sah darin eine unzulässige Irreführung, da bei Verwendung dieser Sterne-Form der Eindruck erweckt werde, es handle sich um eine offizielle DEHOGA-Bewertung. Dies sei aber gerade nicht der Fall. Auch werde auf der Online-Plattform Booking.com ausdrücklich für ein Hotel geworben, wobei die Einstufung durch den Deutschen Tourismusverband nur für eine Pension erfolgte.
Die Beklagte verteidigte sich u.a. damit, dass Booking.com eigenmächtig und ohne Absprache Änderungen am Werbetext vorgenommen habe. Sobald ihr diese Änderungen bekannt geworden seien, habe sie eine entsprechende Anpassung verlangt, die dann auch sofort erfolgt sei.
Das LG Koblenz ist dieser Argumentation nicht gefolgt.
Die Handlungen von Booking.com seien der Beklagten voll zuzurechnen, da es sich dabei um einen Beauftragten handle <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __8.html _blank external-link-new-window>(§ 8 Abs.2 UWG). Die Fehler, die Booking.com mache, müsse sich die Beklagte voll zurechnen lassen.
Auch liege in der Sache eine irreführende Werbung vor. Denn die Form der Darstellung erwecke beim Verbraucher den Eindruck, es handle sich um offizielle DEHOGA-Sterne, was aber gerade nicht der Fall sei.