Es ging wieder einmal vor dem OLG Hamburg <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile namentliche-nennung-eines-straftaeters-nach-haftentlassung-unzulaessig-7-u-62-09-oberlandesgericht-hamburg-20091117.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 17.11.2009 - Az.: 7 U 62/09) um die Frage, was höher zu bewerten ist: Das Resozialisierungsinteresse eines aus der Haft entlassenen Straftäters? Oder das Recht der Presse auf freie Berichterstattung?
Die Hamburger Richter bejahten einen Löschungsanspruch hinsichtlich eines Artikels aus dem Jahre 2005, in dem der Kläger namentlich genannt wurde. Auch nach der Entlassung des Klägers aus der Haft im Jahre 2007 hielt die Beklagte den Bericht in ihrem Online-Archiv zum Abruf bereit.
Damit verletze sie das Resozialisierungsinteresse des Klägers. Das öffentliche Informationsinteresse an Straftaten und Tätern nehme grundsätzlich mit der Verurteilung ab und trete immer mehr in den Hintergrund, je mehr Strafe verbüßt sei. Insbesondere behindere die namentliche Nennung des Klägers seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft.
Hinweis von RA Dr. Bahr:
Achtung! Auch wenn die Entscheidung des OLG Hamburg erst von Mitte November 2009 stammt, sie ist nicht mehr aktuell!
Der BGH hat vor wenigen Tagen <link record:tt_news:4644>(Urteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08 und VI ZR 228/08) geurteilt, dass das Recht der Presse auf freie Berichterstattung überwiegt.
Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Beklagte entweder ganz von einer der Öffentlichkeit zugänglichen Archivierung absehe oder bereits bei der erstmaligen Sendung die Umstände ausklammern würde, die - wie vorliegend der Name des Straftäters - die Mitschrift der Sendung später rechtswidrig werden lassen könnten, an deren Mitteilung die Öffentlichkeit aber im Zeitpunkt der erstmaligen Berichterstattung ein schützenswertes Interesse habe.