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Kategorie: Onlinerecht

LG Nürnberg-Fürth: Zulässige Produkt-Werbung mit "Award"-Vergabe

Wirbt ein Unternehmen mit einem verliehenen "Award" für sein Produkt, so muss es die näheren Umstände der Vergabe erläutern. Nicht erforderlich ist es hingegen, eine konkrete Fundstelle anzugeben (LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 22.03.2018 - Az.: 3 HK O 6582/17).

Die Beklagte vertrieb Pflegeöl und warb auf ihrer Webseite mit dem Hinweis, dass ihr Produkt den "Gala Spa Award 2017" gewonnen hatte. Grafisch war die abgebildete Figur einer Oscar-Statuette nachempfunden.

Klickte der User den Hinweis "Mehr erfahren" an, wurde folgender Text eingeblendet:

"Bereits zum 21. Mal wurden am 25. März 2017 die GALA SPA AWARDS verliehen. Unser Klassiker im neuen rosegoldenen Gewand hat in der Kategorie ‚Cult Concepts‘ gewonnen. Wir freuen uns sehr, dass die Jury der GALA SPA AWARDS 2017 unser Pflegeöl zum Sieger gekürt hat. In der Kategorie ‚Cult Concepts‘ werden besonders ausgefallene Spa-Konzepte, Produkte oder Pflegelinien prämiert, die Akzente setzen und für einen modernen Lifestyle stehen. Es müssen folgende Eigenschaften erfüllt sein:

  • Das Produkt/die Serie verfügt über einem außergewöhnlichen Pflegeansatz mit eigener Verwöhnphilosophie und stark ausgeprägtem Lifestyle-Aspekt. Star-Referenzen und Nischendistribution tragen zum exklusiven Charakter bei.

  • Optimalerweise enthalten die Produkte natürliche oder naturidentische Inhaltsstoffe und verzichten auf überflüssige Duft- und Konservierungsstoffe.

  • Das Produkt zeichnet sich durch eine innovative Kombination der Inhaltsstoffe aus.

Bewertet wurden diese Punkte von einer unabhängigen Jury bestehend aus Ärzten, Redakteuren und Journalisten“

Die Webseiten von GALA SPA AWARDS waren verlinkt.

Die Klägerin sah hierin eine unzulässige Werbung, da - entgegen der Rechtsprechung zur Werbung mit Testsiegen - keine konkrete Fundstelle angegeben werde und klagte auf Unterlassung.

Das LG Nürnberg-Fürth teilte diese Ansicht nicht, sondern bewertete die Werbemaßnahme als rechtmäßig.. 

Einer Fundstelle bedürfe es nur dann, wenn durch die Art der Auszeichnung in der Werbung für den Verbraucher der Anschein erweckt werde, dass die Testergebnisse  anhand objektiver Kriterien festgestellt worden seien, so das Gericht. Lediglich dann, wenn durch die Bewerbung mit einer  Auszeichnung oder Prämierung der Eindruck hervorgerufen werde, dass damit qualitäts- oder sicherheitsbezogene Aussagen getroffen würden, müsse auch die Fundstelle angegeben werden. 

Im vorliegenden Fall werde kein solcher Eindruck erweckt, so das LG Nürnberg-Fürth. Bereits die Bezeichnung des Awards und die Bewerbung mit einer der Oscar-Statuette nachempfundenen Figur mache deutlich, dass es sich um kein Testergebnis handle, sondern lediglich um eine Auszeichnung als Lifestyle-Produkt.

Der Kunde gehe nicht davon aus, dass der Sieg auf einer vorausgegangener Qualitätskontrolle der verglichenen Produkte errungen worden sei, sondern erkenne vielmehr, dass die Ware nach Zufallskomponenten und persönlichen, subjektiven Vorlieben der Jury ausgewählt worden sei. 

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