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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Zur Verwechslungsgefahr bei Wort-Bild-Marken

Ob eine Verwechslungsgefahr bei Wort-Bild-Marken besteht ergibt sich aus der Gesamtschau der Umstände. Eine maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Wortbestandteil des jeweiligen Kennzeichens zu (LG Hamburg, Urt. v. 22.03.2018 - Az.: 327 O 325/15).

Beide Parteien hatten in der Vergangenheit eine Wort-Bild-Marke für den Bereich Software eingetragen. Die Klägerin "Open-LIMS", die Beklagte "Microsoft".

Die Klägerin sah nun ihre Markenrechte verletzt, weil der grafische Bestandteil der Kennzeichen (ein Würfel aus vier Teil-Würfeln) nahezu identisch war.

Das LG Hamburg hat die Klage abgewiesen. Es bestünde keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Begriffen.

Bei Wort-Bild-Marken werde die Wahrnehmung und das Verständnis maßgeblich durch den deren jeweilige Wortbestandteil geprägt..Die Begriffe seien komplett anders und unterschieden sich gänzlich.  Im vorliegenden Fall stimmten somit lediglich die Marken in ihrem Bildbestandteil insoweit überein, dass sie jeweils aus vier Quadraten bestünden. und die Anmutung eines Fensters hätten. Jedoch sei die farbliche Ausgestaltung bereits unterschiedlich. 

Aus der Gesamtschau ergebe sich, dass keine Verwechslungsgefahr feststellbar sei.

Auch die überragende Bekanntheit der Beklagten-Marke ändere daran nichts, denn hieraus ergebe sich keine Änderung der Kennzeichnungskraft des klägerischen Kennzeichens.. Nach ständiger Rechtsprechung werde zwar angenommen, dass eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke in der Gesamtschau der Beurteilung einer Verwechslungsgefahr einen geringeren Grad der Ähnlichkeit unter Umständen ausgleichen könne.

Dieser Grundsatz lasse sich jedoch nicht umkehren, d.h., dass auch eine erhöhte Kennzeichnungskraft des prioritätsjüngeren Zeichens einen geringeren Grad der Ähnlichkeit der Vergleichszeichen auszugleichen vermöge.

Denn eine etwaig erhöhte Kennzeichnungskraft des prioritätsjüngeren Zeichens (hier: "Microsoft") sei keine dem Klagezeichen anhaftende Stärke, so dass die etwaige Bekanntheit des angegriffenen Zeichens keinen erhöhten Schutz vor einer Verwechslungsgefahr verschaffen könne.

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