Die Bezeichnung "Ruhrstadion" ist als Marke für die Bereiche Veranstaltungen und Wettbewerbe für Sport und Kultur als Marke eintragbar. Der durchschnittliche Verbraucher ist es gewohnt, dass Stadien den Namen der Region tragen. Es wird aufgrund der angemeldeten Bereiche ohne weiteres als Herkunftsnachweis verstanden <link http: www.online-und-recht.de urteile ruhrstadion-als-marke-fuer-sport-und-wettbewerbe-eintragbar-27-w-pat-218-09-bundespatentgericht--20101115.html _blank external-link-new-window>(BPatG, Beschl. v. 15.11.2010 - Az.: 27 W (pat) 218/09).
Der Kläger begehrte die Eintragung der Bezeichnung "Ruhrstadion" als Marke für die Bereiche Veranstaltungen und Wettbewerbe für Sport und Kultur. Das deutsche Patent- und Markenamt wies die Anmeldung zurück. Es handle sich um eine übliche Wortkombination, die auf die Region hinweise. Hier fehle es an der erforderlichen Unterscheidungskraft, so dass die Eintragung zurückzuweisen sei.
Die Richter des BPatG waren hingegen anderer Ansicht und bejahten die Schutzfähigkeit des Begriffs.
Der durchschnittliche Verbraucher sei es gewohnt, dass Stadien im Namen einen regionalen Bezug tragen würden. Dies sei im Bereich von Veranstaltungsstätten durchaus üblich. Insofern werde das angesprochene Publikum darin durchaus einen betrieblichen Herkunftsnachweis erkennen.
In Bezug auf die konkret angemeldeten Waren und Dienstleistungen sei daher die erforderliche Unterscheidungskraft gegeben und die Bezeichnung "Ruhrstadion" als Marke eintragbar.