Der Begriff "Toastars" ist für den Bereich Backwaren als Marke eintragbar. Zwischen "Toastars" und "Toasties", der für den Bereich fertigzubackende Backwaren eingetragen ist, besteht keine Verwechslungsgefahr <link http: www.online-und-recht.de urteile toastars-als-marke-fuer-backwaren-eintragbar-25-w-pat-225-09-bundespatentgericht--20110530.html _blank external-link-new-window>(BPatG, Beschl. v. 30.05.2011 - Az.: 25 W (pat) 225/09).
Der Beklagte ließ für sich die Marke "Toastars" für den Bereich Brot und Backwaren eintragen. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein. Er war Inhaber der geschützten Marke "Toasties", welche für den Bereich fertigzubackende Backwaren angemeldet war.
Der Kläger war der Auffassung, dass "Toastars" derartige Ähnlichkeiten zu seiner geschützten Marke aufweise, dass die Gefahr einer Verwechslung bestehe. Daher habe er gegen die Eintragung Rechtsmittel eingelegt.
Das Gericht wies das Rechtsmittel des Klägers zurück.
Es führte in seiner Begründung aus, dass eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe. Auch wenn beide Begriffe mit dem Wort "Toast" anfingen, so bestehe keine ausreichende Ähnlichkeit.
Der Kläger habe auch nicht dargelegt, dass der Begriff "Toasties" bereits eine überragende Verkehrsbekanntheit erreicht habe. Er habe keine ausreichenden Feststellungen hinsichtlich der Benutzungsdauer, dem Marktanteil oder etwa der Intensität seiner Werbemaßnahmen berichtet.
Insgesamt seien Vergleichsmarken als Ganzes gegenüberzustellen, da der durchschnittliche Verbraucher die Marke auch nur in dieser Weise aufnehme. Da die Endungen, die Betonung sowie das Schriftbild der Marken unterschiedlich seien, bestehe keine Verwechslungsgefahr.