Der Bezeichnung "Tv.de" ist nicht pauschal die Markenfähigkeit abzusprechen. Wird die Anmeldung der Bezeichnung "Tv.de" für eine Vielzahl von Bereichen als Marke begehrt, so ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) daher verpflichtet, jeden einzelnen Bereich zu prüfen <link http: www.online-und-recht.de urteile tv-de-als-marke-fuer-vielzahl-von-bereichen-eintragbar-29-w-pat-541-10-bundespatentgericht--20110713.html _blank external-link-new-window>(BPatG, Beschl. v. 13.07.2011 - Az.: 29 W (pat) 541/10).
Das DPMA lehnte die Eintragung der Bezeichnung "Tv.de" pauschal ab, da der Ausdruck rein beschreibend und somit nicht unterscheidungskräftig sei.
Die Richter des BPatG teilten diese Einschätzung nicht.
Dem Kennzeichen könne nicht per se eine Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Vielmehr sei die Eintragung unter Berücksichtigung der begehrten Waren- und Dienstleistungsklassen konkret zu prüfen.
Da eine solche Prüfung vom DPMA nicht vorgenommen worden war, verpflichtete das Gericht die Behörde, erneut über den Eintragungsantrag zu entscheiden.