Mediaagenturverträge sind ihrer Rechtsnatur nach regelmäßig als Geschäftsbesorgungsverträge <link http: www.online-und-recht.de urteile mediaagenturvertraege-sind-geschaeftsbesorgungsvertraege--bundesgerichtshof-20160616 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 16.06.2016 - Az.: III ZR 282/14).
Die Klägerin und die Beklagte schlossen in der Vergangenheit 2004 einen Rahmenvertrag über die Erbringung von Serviceleistungen, der die Übertragung der gesamten Mediaplanung und des gesamten Mediaeinkaufs (Werbezeiten bzw. Werbeflächen) der Klägerin beinhielt.
Die Beklagte erhielt von Dritten für die Auftragsvergabe gewisse Rabattte. Die Klägerin war nun der Ansicht, dass sie an diesen Vorteilen partizipieren müsste. Es kam zum Rechtsstreit. Dabei war auch die Frage zu entscheiden, nach welchen rechtlichen Bestimmungen der geschlossene Mediaagenturvertrag zu bewerten sei.
Der BGH hat entschieden, dass solche Mediaagenturverträge grundsätzlich als Geschäftsbesorgungsverträge zu werten seien. Der Beauftragte habe daher idR. die Vorteile, die er erhalte, an seinen Kunden herauszugeben, insbesondere auch Rabatte und sonstige Vergünstigungen.