Das Landgericht Münster hat entschieden <link http: www.heilmittel-und-recht.de urteile fusspflegerin-darf-mit-praxis-fuer-medizinische-fusspflege-werben-24-o-27-10-landgericht-muenster-20100708.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.07.2010 - Az.: 24 O 27/10), dass auch Personen, die nicht den Beruf des Podologen erlernt haben, mit dem Begriff „medizinische Fußpflege“ werben dürften.
Die Beklagte warb in einer Zeitschrift unter anderem mit der Aussage
"Medizinische Fußpflege…".
Da die Beklagte keine Ausbildung zur Podologin absolviert hatte, sah die Klägerin, bei der dies im Gegensatz dazu der Fall war, in der Werbeaussage eine rechtswidrige Handlung. Die Beklagte habe ihrer Ansicht nach gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie das Heilmittelwerbegesetz verstoßen.
Die Anzeige erwecke nämlich den Eindruck, dass die Beklagte als medizinische Fußpflegerin tätig sei und somit einen Titel trage, der nach dem Podologengesetz erlaubnispflichtig ist. Die Beklagte habe aber die zur Führung des Titels erforderliche Ausbildung gerade nicht durchlaufen.
Die Beklagte entgegnete hierauf, dass den von der Werbeanzeige angesprochenen Verkehrskreisen gar nicht bekannt sei, welche Voraussetzungen an die Führung der Berufsbezeichnung eines medizinischen Fußpflegers geknüpft sind.
Das LG Münster wies die Klage ab.
Es stützte sich einerseits darauf, dass das Podologengesetz lediglich die Führung der Berufsbezeichnung "medizinischer Fußpfleger" aber nicht die Ausübung der medizinischen Fußpflege an sich schütze.
Darüber hinaus sei es tatsächlich so, dass es in der Öffentlichkeit nicht ausreichend bekannt sei, dass derjenige, der sich als medizinischer Fußpfleger bezeichnen darf, eine Ausbildung absolviert haben muss.
Selbst für den Fall, dass eine solche Kenntnis auf Seiten der angesprochenen Verkehrskreise gegeben ist, dürfe der Beklagten die Verwendung des Begriffs "medizinische Fußpflege" aus Gründen ihrer schützenswerten Berufsfreiheit nicht verboten werden.
Anmerkung von RA Menke:
Trotz des Umstands, dass dem LG Münster im Hinblick auf die Bekanntheit des Podologengesetzes wohl zuzustimmen ist, vermag die Entscheidung inhaltlich zum Teil nicht zu überzeugen. Die Auffassung, dass das Podologengesetz lediglich die Berufsbezeichnung "Medizinischer Fußpfleger" aber nicht die Ausübung der medizinischen Fußpflege berühre, erscheint nicht gerade praxisnah.
Die angesprochenen Verkehrskreise gehen davon aus, dass ein medizinischer Fußpfleger medizinische Fußpflege anbietet. Wenn man für die Führung einer solchen Berufsbezeichnung einer Ausbildung bedarf, dürften denklogisch auch nur ausgebildete Personen die originäre Berufstätigkeit ausführen und für diese werben. Dies verkennt das LG Münster.