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OLG Hamburg: Mehrfache Klage bei ortsfremden Gerichten wegen Internet-Werbung nicht rechtsmissbräuchlich

Das OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-rechtsmissbrauch-bei-klage-bei-ortsfremdem-gericht-wegen-werbung-auf-homepage-oberlandesgericht-hamburg-20090408.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.04.2009 - Az.: 5 U 126/08) hat seine bisherige restriktive Haltung noch einmal bekräftigt und nimmt einen Rechtsmissbrauch nur in sehr engen Grenzen an.

Im vorliegenden Fall war das Studentenwerk Heidelberg, das von der Kanzlei Dr. Bahr vertreten wurde, verklagt. Kläger war ein Rechtsanwalt, der sich durch die Rechtsberatung des Studentenwerkes in seinen Rechten verletzt sah. In der 1.Instanz hatte das LG Hamburg <link http: www.webhosting-und-recht.de urteile landgericht-hamburg-20080522.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 22.05.2008 - Az.: 315 O 992/07) den öffentlichen-rechtlichen Träger zur Unterlassung verurteilt.

In der Berufungsinstanz nun hoben die Richter des OLG die Entscheidung auf und wiesen die Klage ab.

Unter anderem hatten sich die Juristen mit der Frage zu beschäftigen, ob es bereits rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Kläger seine Ansprüche an einem ortsfremden Gericht durchsetzt. Der Anwalt hatte seinen Sitz in Frankfurt a.M., das Studentenwerk befand sich in Heidelberg. Die Klage wurde in Hamburg eingereicht. Dabei war dies nicht das einzige Verfahren des Klägers. Er ging auch gegen Studentenwerke anderer Orte vor, erhob in der Regel - wie im vorliegenden Fall - die jeweilige Klage weit ortsentfernt.

Die Hanseatischen Richter konnten darin keinen Rechtsmissbrauch erkennen. Alleine durch den Umstand, dass an einem ortsfremden Gericht die Ansprüche geltend gemacht würden und dadurch unter Umständen Mehrkosten entstünden (insb. durch die Reisekosten), führe noch nicht zur Annahme eines Missbrauchs. Da es sich um ein Internet-Delikt handle, könne der Kläger sich den Gerichtsstand aussuchen.

Gleichwohl wiesen die Richter die Klage ab und gaben dem Studentenwerk Heidelberg recht. Denn im Rahmen seines Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiches dürfe es durchaus unentgeltliche Rechtsberatung anbieten.

Der Kläger begehrte jedoch ein Totalverbot. Trotz richterlichen Hinweises habe der Kläger an seinem zu weitgehenden Antrag festgehalten, so dass der Anspruch im gesamten Umfang zurückgewiesen wurde.

 

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