Wenn ein Unbekannter ein Instagram-Konto allein zur Diffamierung eines Unternehmens betreibt, kann der Plattformbetreiber zur vollständigen Löschung des gesamten Accounts verpflichtet sein (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.09.2026 – Az. 2-03 O 385/25).
In dem vorliegenden Fall unterhielt ein Unbekannter ein Instagram-Konto unter Verwendung des Firmennamens und Logos der Kläger. Das Konto enthielt ausschließlich Beiträge, die das Unternehmen und einen Geschäftsführer herabsetzten.
Die Kläger meldeten den Account samt mehreren Beitrags-URLs und verlangten dessen Sperrung und Löschung. Meta lehnte dies zunächst ab und deaktivierte den Account erst nach Klagezustellung.
Das LG Frankfurt am Main verurteilte Meta, die Bereitstellung des Profils zu unterlassen, den gesamten Account zu löschen und dessen erneute Abrufbarkeit zu verhindern.
Meta hafte als Betreiberin des Hosting-Dienstes, sobald sie hinreichend über Rechtsverletzungen informiert wurde und dennoch nicht angemessen reagiere.
Nach Auffassung des Gerichts seien die Hinweise der Kläger konkret genug gewesen. Sie hätten das Profil, zahlreiche Beitrags-URLs und den Vorwurf einer reinen Diffamierung benannt, sodass Meta die Rechtsverstöße hätte leicht erkennen oder zumindest ein Prüfverfahren einleiten müssen. Da Meta keine Stellungnahme des Nutzers einholte und nicht rechtzeitig handelte, sei sie als Störerin verantwortlich.
Zwar hätten die Kläger nicht sämtliche Beiträge aufgeführt. Sie hätten aber darauf hingewiesen, dass sämtliche Beiträge ehrverletzende, frei erfundene Inhalte enthielten und es keinerlei neutrale oder legitime Beiträge gebe. Sie hätten die URL der Beiträge aufgelistet und für jeden einzelnen Artikel die Beanstandungen unter Verweis auf deutsche Rechtsnormen beanstandet:
“Die Klägerin hat die Beklagte mit den vorgerichtlichen anwaltlichen Schreiben vom 15.09.2025 wie konkretisiert durch das Schreiben vom 16.09.2025 in hinreichender Weise darauf hingewiesen, dass sie durch die Inhalte auf dem Profil in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt wird. Dieses Schreiben ist auch in ihrem Namen abgeben worden."
Damit habe die Beklagte eine ausreichende Grundlage, um die vollständige Rechtswidrigkeit des Inhalts der Profile beurteilen oder zumindest ein Prüfungsverfahren durch Anhörung des Nutzers einleiten zu können gehabt. Nach dem Hinweis hätte die Beklagte die auch ohne weitere komplizierte rechtliche Abwägungen ersichtlichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen erkennen können. Sie habe damit ihre Prüfpflicht verletzt.
Das Gericht stellte fest, dass das Konto nach den Gesamtumständen ausschließlich dazu diene, die Kläger zu diffamieren. Es gebe keine neutralen oder legitimen Inhalte und durch die Verwendung von Logo und Firmenname bestehe ein unmittelbarer Bezug zum Unternehmen.
Daher müsse nicht nur jede einzelne Äußerung, sondern das gesamte Konto entfernt werden, da dies deutlich wirksamer neue Verletzungen verhindere. Eine bloße Deaktivierung reiche nicht aus, da ohne eine strafbewehrte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr fortbestehe:
"Wird ein Social-Media-Konto nach den Gesamtumständen ausschließlich dazu eingerichtet und genutzt, rechtsverletzende Äußerungen über den Betroffenen zu veröffentlichen, kann sich der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nicht nur auf einzelne Beiträge, sondern auch auf die Bereithaltung und vollständige Löschung des gesamten Nutzerkontos richten."
Die Zuständigkeit des Gerichts sei gegeben, da die herabsetzenden Inhalte bundesweit abrufbar seien und sich auch im Gerichtsbezirk auswirken. Das Persönlichkeitsrecht der Kläger überwiege die Interessen von Meta und des anonymen Nutzers.