Der Mitarbeiter eines Unternehmens, der bei einem Verbraucher anruft, kann grundsätzlich einen falschen Namen benutzen. Er ist lediglich verpflichtet, den Namen der anrufenden Firma und den geschäftlichen Zweck des Anrufs mitzuteilen (BGH, Urt. v. 19.04.2018 - Az.: I ZR 244/16).
Die Parteien waren Stromlieferanten und stritten um die Zulässigkeit von Telefonanrufen der Beklagten bei Verbrauchern.
Im Auftrag der Beklagten rief ein Dritter bei zwei Kunden der Klägerin an und gab dabei einen falschen eigenen Namen an. Den Namen der Beklagten nannte er hingegen ordnungsgemäß.
Die Klägerin sah darin einen Wettbewerbsverstoß nach § 312 a Abs. 1 BGB. Diese Norm lautet:
"Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen."
Die Klägerin war der Ansicht, dass die Regelung ausdrücklich bestimme, dass auch die anrufende Person wahrheitsgemäß ihren richtigen Namen am Telefon nennen müsse. Und das jede bewusste Falschangabe eine Wettbewerbsverletzung sei.
Der BGH ist dieser Ansicht nicht gefolgt, sondern hat eine Zuwiderhandlung gegen § 312 a Abs. 1 BGB verneint.
Als "Anrufer" im Sinne dieser Norm sei das Unternehmen, das den Dritten beauftragt habe, zu verstehen. Nicht aber die eigentliche Person, die den Kontakt aufnehme. Mit der zweiten Variante ("ggf. die Identität der Person, für die er anruft") sei der Fall gemeint, dass der Vertragsschluss nicht direkt mit den anrufenden Unternehmen erfolge, sondern lediglich eine Vermittlung zu einem weiteren Betrieb geschehe. Der anrufende Mitarbeiter falle jedoch unter nicht diese Konstellation.
Es bestünde auch keine Schutzbedürftigkeit seitens des Verbrauchers, auch den Namen des eigentlichen Anrufers zu erfahren. Der Privatkunde sei durch andere gesetzliche Regelungen ausreichend abgesichert.
Etwas anderes gelte nur dann, wenn die falsche Namensnennung zu einem relevanten Irrtum auf Seiten des Verbrauchers führe. In einem solchen Fall könne möglicherweise eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegen. Dies sei dann der Fall, wenn der Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung veranlasst worden sei, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Wörtlich führt der BGH aus:
"Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht Feststellungen zur Frage der geschäftlichen Relevanz treffen müssen.
Eine solche geschäftliche Relevanz ist nach der Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen. Das gilt insbesondere mit Blick auf die vertragliche Rechtsdurchsetzung, für die es auf Angaben des Mitarbeiters am Telefon und damit zu Beweiszwecken auf dessen wirklichen Namen ankommen könnte.
Als geschäftliche Handlung des Unternehmers wird auch ein Verhalten vor oder bei Geschäftsabschluss erfasst, das sich erst bei Durchführung des Vertrags auswirkt (...). Insofern ist es für die Anwendung (...) unerheblich, sollte die Angabe eines falschen Namens für die Eingehung vertraglicher Ansprüche, hier also die Entscheidung für oder gegen einen Wechsel des Stromversorgers, noch keine Rolle spielen, sondern erst später relevant werden."
Da der BGH im vorliegenden Fall diese Frage nicht selbst beantworten konnte, verwies er die Angelegenheit zu den Instanzgerichten zurück.