Es stellt eine wettbewerbswidrige Irreführung dar, wenn der Mitarbeiter eines Unternehmens im Telefonat mit einem Kunden nicht seinen Realnamen verwendet, sondern nur ein Pseudonym. Dies gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter durchgehend bei allen Gesprächen stets das gleiche Pseudonym verwendet (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.05.2019 - Az.: 6 U 3/19).
Die Parteien waren Mitbewerber der Energielieferung für Privathaushalte. Ein Werber des beklagten Unternehmens rief eine Verbraucherin an und gab dabei nicht seinen tatsächlichen Namen, sondern einen fiktiven an. Dabei handelt es sich um ein Pseudonym, das der Werber bei allen Kundenkontakten benutze.
Das OLG Frankfurt a.M. stufte dies als irreführend ein.
Basierend auf der "Namensangabe“-Entscheidung des BGH (Urt. v. 19.04.2018 - Az.: I ZR 244/16) liege eine unzulässige Irreführung vor. Denn nur wenn der anrufende Mitarbeiter seinen realen Namen nenne, könne ihn die Klägerin oder ein sonstiger Dritte auch in Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung benennen. Auf den Umstand, dass die Beklagte vor Gericht im Rahmen der sekundären Bweislast den Namen des Mitarbeiters offenbare, müsse sich die Klägerin nicht verweisen lasse.
Unerheblich sei auch, ob der angerufene Verbraucher ein Interesse an der Namensnennung habe. Denn entscheidend sei nicht die subjektive Sichtweise des einzelnen Kunden, sondern, ob ein objektives Interesse vorliege.
Daher sei auch nicht relevant, ob der Mitarbeiter stets durchgehend das gleiche Pseudonym verwende. Denn nur wenn der Realname bekannt sei, könne die Person später bei einer rechtlichen Streitigkeit auch als Zeuge benannt werden.