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Kategorie: Onlinerecht

LG München I: Mobilfunk-Tarif "O2 Free Unlimited" verstößt gegen Endgerätefreiheit

Es ist rechtswidrig, wenn ein Telekommunikationsanbieter (hier: Telefonica)  im Rahmen eines Internet-Tarifs nur mobile Endgeräte für die Nutzung zulässt und stationäre ausschließt (LG München I, Urt. v. 28.01.2021 - Az.: 12 O 6343/20).

In den AGB von Telefonica  befand sich für den Internet-Tarif "o2 Free Unlimited"  folgende Regelung in den AGB:

"Der mobile Internetzugang kann/darf nur mit Smartphones, Tablets oder sonstigen Geräten genutzt werden, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen (nicht z. B. in stationären LTE-Routern)."

Das LG München I stufte dies als rechtswidrig ein, weil die Bestimmung gegen die gesetzlich normierte Endgerätefreiheit verstoße.

Aus Art. 3 Abs 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 des europäischen Parlaments und des Ratens vom 25.11.2015 (sogenannte Telecom Single Market Verordnung = TSM-VO) ergebe sich die sogenannte Endgerätefreiheit. Danach hätten Endnutzer das Recht, beim Internetzugang Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen. Eine Einschränkung dieses Rechts sei grundsätzlich nicht erlaubt.

Auch das Argument der Beklagten, dass eine Einbindung der Geräte mittels Tethering möglich sei, ändere nichts an der Rechtslage:

"Allerdings würde die Nutzbarkeit des Anschlusses mit einem kabelge­bundenen Endgerät entsprechend dem Verständnis der Beklagten ein zusätzliches Mobilgerät voraussetzen, das den mittelbaren Zugang über Tethering herstellt. Das diese mit erheblichem Zusatzaufwand in Form eines weiteren Geräts verbundene Lösung die Endgerätefreiheit der Kunden wahrt, erscheint nicht naheliegend.

Im vorliegenden Fall überzeugt die Ansicht der Beklagten jedoch schon angesichts der Formulierung der konkret verwendeten Klausel nicht.

Ein Verständnis vom Inhalt der Klausel dahingehend, dass kabelge­bundene Endgeräte mittelbar über Tethering eingebunden und genutzt werden können, ist vom Wortlaut nicht gedeckt. Die Klausel stellt al­lein darauf ab, dass der Internetzugang nur mit mobilen Geräten „ge­nutzt" werden darf. Die Klausel unterscheidet somit nicht zwischen ei­ner unmittelbaren und einer mittelbaren Nutzung im Wege des Tethe­ring. Sie untersagt vielmehr jegliche Nutzung mittels kabelgebundener Endgeräte. Ein anderes Verständnis lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen."

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, Telefonica  hat Berufung gegen das Urteil eingelegt.

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