Die Werbung von More Nutrition für ihre Schoko-Brownies (u.a. “95 % weniger Zucker”) ist wettbewerbswidrig, weil nicht erkennbar ist, worauf sich der Vergleich bezieht (LG Hamburg, Urt. v. 23.02.2024 - Az.: 315 O 175/22).
Es ging um die folgende Werbeaussagen für die bekannten Schoko-Brownies von More Nutrition:
“95 % weniger Zucker”
und
“70 % weniger Fett”
und
“perfekt für jede Diät”
Das LG Hamburg stufte alle drei Statements als wettbewerbswidrig ein und untersagte sie.
1. Wettbewerbsverstoß aufgrund fehlender Bezugsgröße:
Bei den Werbeaussagen “95 % weniger Zucker” und “70 % weniger Fett” sei das Problem, so das Gericht, dass es an der erforderlichen Bezugsgröße fehle.
“Die werblichen Anpreisungen „95 % weniger Zucker“ und „70 % weniger Fett“ sind - zumindest ohne jede Bezugsangabe - irreführend, da diese bei einem erheblichen Anteil des angesprochenen Verkehrs in Bezug auf die Eigenschaften der beworbenen Protein-Brownie-Mischung hinsichtlich ihrer Zusammensetzung Fehlvorstellungen hervorrufen (…).”
Und weiter:
"Zwar ist zu konstatieren, dass ein überwiegender Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Werbeaussagen auch ohne die Angabe einer Bezugsgröße so verstehen dürfte, dass ein Vergleich mit herkömmlichen Brownies mit deutlich höherem Fett- und Zuckergehalt gezogen wird.
Indes werden die Anpreisungen mangels Angabe einer Bezugsgröße von einem erheblichen Anteil der angesprochenen Verkehrskreise auch dahingehend verstanden, dass sich das beworbene Produkt, verglichen mit seiner früheren Zusammensetzung, nunmehr durch einen noch geringeren Fett- und Zuckergehalt auszeichnet.
Gerade bei Lebensmitteln, die als gesundheitsfördernd gelten, ist es üblich, dass eine (vermeintlich) noch gesündere Zusammensetzung entsprechend der hier beanstandeten Werbung beworben wird. Derartige Werbeversprechen sind in der Regel besonders effektiv, da den Rezipienten der Werbung vermittelt wird, dass das beworbene Produkt im Vergleich zu seinem Vorgänger nun aus einer besonders gesunden Zusammensetzung besteht, der Geschmack jedoch nicht leidet. Der Kammer ist zudem wohlbekannt, dass entsprechende Werbeaussagen insbesondere im Zusammenhang mit Lebensrnitteln getätigt werden, die sich von dem „Originalprodukt“ durch eine Ersetzung des Zuckeranteils durch Süßstoffe auszeichnen (etwa “Light”-Softdrinks). Ebendies ist auch bei den von der Beklagten vertriebenen Produkten der Fall.
So wird bei dem durch die angegriffenen Anpreisungen beworbenen Produkt der üblicherweise in Brownies enthaltene hohe Zuckeranteil durch die Zugabe des Süßstoffes Erythrit ersetzt."
Bedeutet: Wird bei den Werbeaussagen eine Bezugsgröße angegeben (z.B. “herkömmliche Brownie-Backmischungen ohne Verwendung von Zuckeraustauschstoffen”), sind diese zulässig.
2. Grundsätzliche Irreführung durch ““perfekt für jede Diät”:
Der Text “perfekt für jede Diät” hingegen sei ganz grundsätzlich nicht erlaubt.
Denn in dieser Absolutheit sei die Aussage falsch:
"Zwar ist auch im Hinblick auf diese Werbeaussage zu konstatieren, dass ein Großteil der angesprochenen Verkehrskreise die Anpreisung so verstehen dürfte, dass gerade der geringe Zucker- und Fettanteil dazu beiträgt, sich kalorienbewusst zu ernähren und deshalb das Produkt „perfekt für jede Diät“ sei.
Zu sehen ist jedoch, dass auch diese Anpreisung von einem erheblichen Anteil des angesprochenen Verkehrs derart verstanden wird, dass das beworbene Produkt der Beklagten auch „perfekt“ für solche Diäten sei, die nicht (primär) auf die Gewichtsreduktion ausgerichtet sind. Gemeinhin anerkannt und auch bei den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt ist, dass eine Diät nicht ausschließlich mit dem Ziel der Gewichtsreduktion einhergeht, sondern mit unterschiedlichen Zielen verbunden werden kann.
Beispielsweise kann eine Diät auch zur Behandlung einer Krankheit angezeigt sein. Gerichtsbekannt (…) ist jedoch, dass die von der Beklagten beworbene Brownie-Mischung jedenfalls nicht „perfekt“ für jede Art von Diät ist. Als Beispiele seien hier etwa Diäten genannt, bei denen man auf den Verzehr von Gluten oder Protein verzichtet."
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.