Die Abgabe einer Unterlassungserklärung führt nicht automatisch auch dazu, dass der Abgemahnte den Anspruch inhaltlich anerkennt, so das LG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile abgabe-einer-unterlassungserklaerung-kein-anerkenntnis-des-anspruchs-15-o-757-07-landgericht-berlin-20090424.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 24.04.2009 - Az.: 15 O 757/07).
Vielmehr kann diejenige Person, die auf eine außergerichtliche Abmahnung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, ganz andere Motive haben, sich zu unterwerfen. Zum Beispiel wenn an der Wiederholung der beanstandeten Handlung kein besonderes Interesse besteht oder wenn die Kosten einer teuren gerichtlichen Auseinandersetzung vermieden werden sollen.
Inhaltlich kann somit der Abgemahnte trotz Unterwerfung auch weiterhin der Überzeugung sein, dass sein Handeln rechtmäßig war.