Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG Saarbrücken: Musikindustrie hat strafrechtliche Akteneinsicht in P2P-Fällen

Nach Ansicht des LG Saarbrücken <link http: www.online-und-recht.de urteile strafrechtliche-akteneinsicht-in-p2p-urheberrechtsverletzungen-2-qs-11-09-landgericht-saarbruecken-20090702.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 02.07.2009 - Az.: 2 Qs 11/09) hat die Musikindustrie einen Anspruch auf Akteneinsicht bei P2P-Urheberrechtsverletzungen.

Im vorliegenden Fall hatte der Beschuldigte rund 3.000 Dateien illegal zum Download angeboten. Die Staatsanwaltschaft lehnte die Akteneinsicht ab.

Zu Unrecht wie die Saarbrücker Richter nun entschieden.

Die Akteneinsicht sei nicht unverhältnismäßig. Zum einen liege bei 3.000 Audio-Dateien keine bagatellartige Rechtsverletzung mehr vor. Zum anderen würde bei einer Verweigerung der Akteneinsicht der gesetzlich gewollte urheberrechtliche Schutz vollständig ins Leere laufen, da der Geschädigte nicht den Täter ermitteln könne.

Daher sei der Musikindustrie Akteneinsicht zu gewähren.

Anfang 2008 war das LG Saarbrücken <link http: webhosting-und-recht.de urteile landgericht-saarbruecken-20080128.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 28.01.2008 - Az.: 5 (3) Qs 349/07) noch anderer Ansicht und hatte eine Einsichtnahme in die Strafakten abgelehnt, da unklar sei, wer der Täter sei und somit die schützwürdigen Interesse der beschuldigten Person überwiegten.

 

Rechts-News durch­suchen

15. Oktober 2025
Eine Pfarrei muss 500 EUR Schadensersatz zahlen, weil sie urheberrechtlich geschützte Kinder-Illustrationen ohne Erlaubnis nutzte.
ganzen Text lesen
30. September 2025
Die Verwertungsgesellschaft GEMA verklagt den KI-Anbieter OpenAI, weil dessen Chatbot ChatGPT urheberrechtlich geschützte Liedtexte originalgetreu…
ganzen Text lesen
01. September 2025
Ein YouTuber muss 4.000 EUR Schadensersatz zahlen, weil er ohne Erlaubnis eine KI-Stimme nutzte, die der Stimme des bekannten Synchronsprechers…
ganzen Text lesen
19. August 2025
Eine Unterlassungserklärung für Print gilt im Zweifel auch online.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen