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LG Stralsund: Einsicht in Strafakten für Musikindustrie bei Filesharing-Ermittlungsverfahren

Das LG Stralsund hat einem aktuellen Beschluss (Beschl. v. 11.07.2008 - Az.: 26 Qs 177/08) entschieden, dass der Musikindustrie im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Filesharing Akteneinsicht zu gewähren ist, da dem keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen.

"Nach § 406 e StPO hat die Geschädigte einen Anspruch auf Akteneinsicht. (...)

Das Interesse der Geschädigten an der Akteneinsicht kann dabei auch in der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche liegen (...). Die Vorschrift des § 406e StPO stellt ähnlich dem Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff. StPO eine Durchbrechung des Grundsatzes dar, dass das Strafverfahren nicht der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche dient. In § 406e StPO hat der Gesetzgeber geregelt, dass die im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse für den Geschädigten auch zur Verfolgung seiner zivilrechtlichen Ansprüche verfügbar gemacht werden sollen (...).

(...) Die Akteneinsicht [ist] nur dann zu versagen, wenn die Beschuldigte gegen die Weitergabe ihrer Daten überwiegende schutzwürdige Interessen geltend machen könnte.

Aufgrund des beschriebenen Zwecks der Norm kann das Interesse der Geschädigten, nicht mit zivilrechtlichen Haftungsfragen konfrontiert zu werden, jedenfalls nicht als überwiegend schutzwürdig anerkannt werden."

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