Wechselt ein Mitarbeiter zu einem anderen Unternehmen und informiert seine vorherigen Kunden über diesen Unternehmenswechsel, so ist darin nicht zwingend ein Wettbewerbsverstoß zu sehen. Dies gilt immer dann, wenn der Anrufer eine mutmaßliche Einwilligung annehmen darf, weil aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse an der Telefonwerbung vermutet wird <link http: www.online-und-recht.de urteile nicht-zwingend-wettbewerbsverstoss-bei-telefonwerbung-nach-unternehmenswechsel-i-zr-27-08-bundesgerichtshof--20100311.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 11.03.2010 - Az.: I ZR 27/08).
Der Beklagte war ehemaliger Mitarbeiter des klägerischen Unternehmens und wechselte schließlich zur Konkurrenz. Um seine ehemaligen Kunden über den Wechsel zu informieren, schrieb er diese per E-Mail an und kontaktierte sie auch telefonisch.
Die Klägerin sah hierin einen Wettbewerbsverstoß.
Die BGH-Richter teilten diese Ansicht nicht und verneinten eine Rechtsverletzung.
Ein Wettbewerbsverstoß sei nicht anzunehmen, wenn der Absender von einer mutmaßlichen Einwilligung des Empfängers ausgehen dürfe. Dies sei immer dann der Fall, wenn anzunehmen sei, dass aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse an der Nachricht bestehe.
Dies sei im vorliegenden Fall zu bejahen. Der Beklagte habe von einem solchen sachlichen Interesse ausgehen dürfen, da es für die Kunden durchaus interessiert und wichtig sei, wenn ein langjähriger und für sie verantwortlicher Vertriebsmitarbeiter das Unternehmen wechsle.