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Kategorie: Urheberrecht

KG Berlin: Nachweis von Urheberrechten kann auch aus Indizien abgeleitet werden

Das KG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile einraeumung-von-nutzungsrechten-kann-auch-aus-indizien-geschlossen-werden-24-u-81-08-kammergericht-berlin-20090713.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 13.07.2009 - Az.: 24 U 81/08) hat entschieden, dass unter bestimmten Umständen auch aus bloßen Indizien auf die Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten geschlossen werden kann.

Die Erben eines verstorbenen Opernsängers klagten gegen die urheberrechtliche Verwertung von Ton-Aufnahmen. Die Aufnahmen waren in den 1950er und 1960er Jahren entstanden.

Die Beklagte erklärte, ihr seien damals die Nutzungsrechte eingeräumt worden, es fehlten hierfür aber schriftliche Nachweise. Es gäbe aber Indizien für eine Rechteübertragung. So enthalte der in 1970er Jahren zwischen den Beteiligten geschlossene Vertrag die Passage, "die historisch wertvollen Aufnahmen (...) der Nachwelt zu erhalten und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen". Hierzu werde der Beklagten "ohne Einschränkung und für die ganze Welt das alleinige, exklusive und übertragbare Recht, die (...) Aufnahmen (...) in jeder beliebigen Weise auszuwerten"

Die Berliner Richter verneinten den geltend gemachten Unterlassungsanspruch, da der Beklagten wirksam die entsprechenden Rechte eingeräumt worden seien.

Grundsätzlich sei die Beklagte beweispflichtig, da sie sich auf eine Rechteeinräumung berufe. Im vorliegenden Fall sei dies jedoch ausnahmsweise anders, denn aus den Gesamtumständen ergäben sich Indizien, die für eine hinreichende Einräumung von Verwertungsrechte sprächen.

Dies seien zum einen die vertraglichen Textpassagen. Zum anderen habe seit der Veröffentlichung des Werkes vor 20 Jahren keiner der Solisten jemals eine Beanstandung vorgebracht. Dies spreche dafür, dass sämtliche Mitwirkende - also auch der Opernsänger, dessen Erben nunmehr klagten - die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen hätten.

Schließlich gestand das Gericht der Beklagten zu, dass der Umstand, keine Vertragsurkunden mehr vorlegen zu können, nach so langer Zeit auf Ortswechsel der Rechteinhaber oder irrtümliche Vernichtung von Dokumenten rückführbar sei.


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